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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 323/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 323/07

vom 22. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 22 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Betrugs in 21 Fällen, Betrugs und Computerbetrugs in 24 Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafobergrenze in der verhängten Höhe für die Gesamtstrafen zugesichert hatte. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach Urteilsverkündung wurde eine - im Hinblick auf die Absprache - auch qualifizierte Rechtsmittelbelehrung mündlich erteilt. Nachdem der Angeklagte mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, haben er, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt.

Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist selbst Revision eingelegt, weil ihm die Strafe zu hoch ist.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen nicht. Laut Protokoll ist dem Angeklagten die bei einer Urteilsabsprache erforderliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40) erteilt worden. Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könnten, werden von dem Angeklagten selbst nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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