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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 324/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 275 a Abs. 5
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 66 Abs. 2
StGB § 66 b
StGB § 66 b Abs. 1
StGB § 66 b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 324/06

vom 29. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.

Gründe:

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 StGB und gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Das Landgericht Koblenz hatte gegen den Verurteilten am 25. März 1991 wegen Mordes (Einzelstrafe: 13 Jahre) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Einzelstrafe: vier Jahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilte hat die Strafe voll verbüßt. Das Strafende war auf den 9. Dezember 2005 notiert. Am 25. Juli 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz, gemäß § 66 b StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Verurteilte befand sich bis zum heutigen Tage auf Grund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2005 gemäß § 275 a Abs. 5 StPO in Haft.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Nach den Gründen des Urteils vom 25. März 1991 hatte der alkoholabhängige Verurteilte am 5. Mai 1990 mit einem anderen Alkoholiker in dessen Wohnung gezecht. Als dieser ihn als "asoziale Sau und Ostpack" bezeichnete und der obdachlose Verurteilte fürchtete, er werde ihn aus der Wohnung weisen, schlug ihm der Verurteilte ins Gesicht, so dass der Mann auf sein Bett fiel. Dann schlug ihn der Verurteilte in Verletzungsabsicht mit einer schweren Kerze mindestens dreimal auf den Kopf. Das Opfer starb kurz darauf an einem Schädeltrauma. Der Verurteilte fuhr dann nach B. . Er glaubte fälschlich, dass seine frühere Vermieterin schlecht über ihn geredet habe, und wollte sich an ihr rächen. Als ihm auf sein Klingeln nicht geöffnet wurde, begab er sich zu einer Cousine seiner früheren Vermieterin, von der er ebenfalls fälschlich annahm, sie habe ihn "schlechtgemacht". Er drang über den Balkon in deren Wohnung ein und erwürgte die Frau. Bei den Taten war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten wegen seiner Alkoholisierung zur Tatzeit und seiner schweren psychischen und physischen Alkoholabhängigkeit, die nach den Feststellungen des damaligen Sachverständigen zu einer Persönlichkeitsentdifferenzierung und einer Substanzminderung der Hirnrinde geführt hatte, erheblich vermindert.

b) Der Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem hatte ihn das Kreisgericht Fürstenwalde am 9. November 1983 wegen schwerer vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der unter erheblichem Alkoholeinfluss stehende Verurteilte hatte am 22. Mai 1983 versucht, einen Jugendlichen zu töten, weil er sich darüber geärgert hatte, dass jener in das Bett des Verurteilten erbrochen hatte. Nachdem er den Jugendlichen zunächst mit einem Handtuch und dann mit den Händen gewürgt und schließlich mit einer Holzlatte auf den Hals geschlagen hatte, jener aber immer noch nicht tot war, gab der Verurteilte sein Vorhaben auf und schickte den Jugendlichen nach Hause. Diese und andere Freiheitsstrafen hatte der Verurteilte bis zum 15. August 1989 verbüßt.

c) Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil vom 25. März 1991 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Diez. Es kam hier zu körperlichen und verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen und zu Selbstverletzungen; gegenüber Bediensteten gab es keine aggressiven Handlungen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorfällen: Am 30. April 1991 hatte der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit seinem Zellengenossen L. wegen der Sauberkeit der Zelle, dabei schlug er L. ins Gesicht. In der Nacht zum 20. Februar 1995 wurde der Fernsehempfang des Verurteilten durch einen Kurzschluss beendet. Am nächsten Tag erhielt er Gewissheit, dass der Gefangene G. den Kurzschluss vorsätzlich herbeigeführt hatte. Als gegen 12.15 Uhr die Zellen aufgeschlossen wurden, stürzte der Verurteilte mit einer Porzellanschüssel auf G. zu und schlug ihm mit der Schüssel, die dabei zerbrach, mehrfach ins Gesicht. Der Verurteilte schlug mit den Scherben weiter, bis er von einem Vollzugsbeamten in seine Zelle gebracht wurde. Er wurde wegen dieses Vorfalls vom Amtsgericht Diez am 30. August 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 21. August 1996 schlug der Verurteilte den Mitgefangenen S. bei einer Auseinandersetzung beim Müllabladen ins Gesicht. Danach kam es zu keinen weiteren Tätlichkeiten.

d) Vom Frühjahr 1995 bis Juli 2000 hatte der Verurteilte über sechzig einzeltherapeutische Sitzungen mit dem Anstaltspsychologen Dr. med. W. . Am 4. Juli 2000 kam der Verurteilte auf eigenen Wunsch in das Pfalzklinikum in Klingenmünster zur Alkoholtherapie. Als das Klinikum es ablehnte, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, wollte der Verurteilte die Therapie abbrechen und stellte seine Mitarbeit ein. Am 1. Dezember 2000 beschloss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau, die Maßregel nicht weiter zu vollziehen. Im November 2001 kam der Verurteilte in die Sozialtherapeutische Anstalt in Ludwigshafen. Er hatte dort 92 therapeutische Einzelsitzungen bei dem Psychotherapeuten H. , außerdem zweimal wöchentlich Gruppensitzungen. Es gelang dem Verurteilten, seinen Umgang mit Mitmenschen zu ändern; seine Alkoholproblematik wurde nicht aufgearbeitet. Als ihm nach zwei Jahren keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, ließ sich der Verurteilte im Februar 2004 in die Justizvollzugsanstalt Diez zurückverlegen.

e) Der Verurteilte hatte während seiner Inhaftierung geheiratet, die Ehe wurde 2002 geschieden. Er hat jetzt eine Freundin in München. Der Verurteilte beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung nach München zu ziehen. Er hat sich dort eine Unterkunft in einer Einrichtung, die betreutes Wohnen anbietet, gesucht und Kontakt zu einem Bewährungshelfer aufgenommen. Während des Vollzugs hat der Verurteilte trotz bestehender Möglichkeiten, sich alkoholische Getränke herzustellen oder zu besorgen, abstinent gelebt. Außer der Alkoholabhängigkeit besteht bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und zwanghaften Zügen, insbesondere einer Störung der Impulskontrolle mit Neigung zu Wut- und Gewaltausbrüchen.

3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 b Abs. 2 StGB bejaht. Die nach § 66 b StGB erforderliche neue Tatsache sieht es (allein) in dem Angriff auf den Mitgefangenen G.. Die Tat sei nicht auf die Vollzugssituation zurückzuführen gewesen, sondern auf eine alltägliche Konfliktlage; sie habe eine erhebliche Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten auch ohne Alkoholeinfluss. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Bu. und Dr. med. Gl. ist das Landgericht unter zusammenfassender Würdigung von Person, Straftatenkarriere, Haftverhalten und sozialem Empfangsraum zu der Überzeugung gelangt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten bestehe. Der Verurteilte habe zwar in den letzten Jahren gelernt, mit Ärger und Frustrationen besser umzugehen, dies reiche jedoch nicht aus, um eine positive Prognose zu stützen.

II.

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuheben; der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht. Grundsätzlich trifft auch seine Bewertung zu, dass es sich bei dem Angriff auf den Mitgefangenen G. angesichts der Tatumstände um eine neue Tatsache im Sinne des § 66 b StGB gehandelt hat, weil durch diesen Angriff eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten zu Tage getreten ist. Bei der Prüfung, ob eine neue Tatsache im Einzelfall erheblich ist, ist aber zu berücksichtigen, dass ihr Gewicht im Lauf der Zeit abnimmt, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten während des Vollzugs handelt. Hier geschah der Angriff auf den Mitgefangenen im Jahre 1995, ein weiterer, vom Landgericht selbst nicht als wesentliche neue Tatsache eingestufter Vorfall ereignete sich 1996. Seither ist der Verurteilte nicht mehr durch aggressive Handlungen aufgefallen. Er hat vielmehr eine Therapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt absolviert, die ihn, auch wenn sie nicht abgeschlossen wurde, befähigt hat, besser mit seinem Ärger und seinen Frustrationen umzugehen. Der Vorfall aus dem Jahr 1995 ist daher jetzt nicht mehr von einer solchen Erheblichkeit, dass er einen derart schwerwiegenden Eingriff wie die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die "nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen soll" (vgl. Senatsurteil BGHSt 50, 284, 296) rechtfertigen würde.

Im Hinblick darauf, dass bereits das Vorhandensein einer erheblichen neuen Tatsache zu verneinen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht den richtigen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Die Urteilsausführungen UA S. 39 und UA S. 43 lassen erkennen, dass das Landgericht irrtümlich bereits eine fehlende "positive Prognose" als ausreichende Grundlage für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen hat. Es reicht verfassungsrechtlich aber nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung einer gegenwärtigen erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit (BVerfG Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06).

III.

Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden können, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt.

IV.

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2005 war demgemäß aufzuheben und der Verurteilte in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.

V.

Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen bleiben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar.

Ende der Entscheidung

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