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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 326/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 326/02

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in der Urteilsformel der Satz "Seine Fahrerlaubnis wird eingezogen." wie folgt berichtigt und ergänzt wird:

"Seine Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein eingezogen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 218/98 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für eine Vorlage der angewandten Strafrahmenvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG liegen nicht vor. Ebensowenig besteht Anlaß, ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit von Cannabis einzuholen.

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