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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 329/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 329/05

vom 2. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 44 der Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 44 der Anklage das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Anzahl und die Höhe der verbleibenden 34 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelfreiheitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Ende der Entscheidung

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