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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 2 StR 335/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 20
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 335/02

vom

20. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die "die unterbliebene Anordnung einer Maßregel" vom Revisionsangriff ausnehmen will.

1. Diese Beschränkung ist unwirksam.

Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muß, daß die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359). Der Senat kann offenlassen, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff (gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann (vgl. insoweit: BGHSt 46, 257, 260; BGH NStZ 1995, 609 m. Anm. Laubenthal JR 1996, 291; für den Fall der unterbliebenen Anwendung des § 64 StGB BGHSt 38, 362 m. kritischer Anm. Hanack JR 1993, 430; BGH NStZ 1992, 539; vgl. aber auch BGH StV 1998, 342 f.). Eine Beschränkung kommt hier nämlich schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit überhaupt nicht befaßt und dazu auch keine Feststellungen getroffen; nach dem Sachvortrag der Revision in der Aufklärungsrüge besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei der abgeurteilten Tat schuldunfähig war und deshalb eine Verurteilung ausscheiden müßte; als einzige Rechtsfolge für die Tat des Angeklagten käme dann nur die Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht. Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier aber so eng miteinander verknüpft, daß die - unterbliebene - Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 10 m. w. N.).

2. Das Rechtsmittel selbst hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Aus den Ermittlungsakten ergab sich, daß der Angeklagte einen schweren Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl. Vernehmung bei der Haftprüfung am 10. Januar 2002), unter Betreuung stand (Vernehmung des Angeklagten am 21. Dezember 2001 im Rahmen der Haftentscheidung) und bei ihm einen Zustand nach "Polytrauma" vorlag (ärztliches Attest vom 8. Januar 2002). Dazu kam, daß die Tat des bisher nicht bestraften Angeklagten ungewöhnliche Züge aufwies, die auf eine Störung im Bereich der Schuldfähigkeit hindeuteten.

Angesichts dieser Besonderheiten mußte sich das Landgericht gedrängt sehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat zu prüfen und klären, ob und inwieweit diese aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert war. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW 1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen. Dabei hätte sich ergeben, daß für den Angeklagten durch das Amtsgericht Bergheim am 12. Februar 1996 die - im Zeitpunkt der Tat noch bestehende - umfassende Betreuung angeordnet worden war. Der Aufgabenkreis erfaßte die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge sowie die Post- und Telefonkontrolle. Wie sich aus dem - nach der Urteilsverkündung zu den Akten gelangten - Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. im Betreuungsverfahren entnehmen läßt, zeigte der Angeklagte in der Vergangenheit erhebliche psychische Auffälligkeiten, bei ihm wurde unter anderem ein organisches Psychosyndrom mit Zeichen der Enthemmung, Antriebssteigerung und fremdaggressiven Tendenzen (eine hirnorganische Wesensveränderung) diagnostiziert.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß sich nicht nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat, sondern möglicherweise auch seine Schuldunfähigkeit ergeben könnte. Das Urteil war deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Feststellungen zum Geschehensablauf oder zur Person der Nebenklägerin, aufrechtzuerhalten, wie der Generalbundesanwalt meint, hielt der Senat nicht für sachgerecht, weil dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der erforderlichen Einheitlichkeit der Urteilsfeststellungen nachteilig wäre.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Von besonderer Bedeutung für die Strafzumessung sind die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Diejenigen persönlichen Umstände, die Auswirkung auf die Höhe der Strafe haben können, müssen in dem Umfang erörtert werden, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch haben können. Falls der Angeklagte keine Angaben zur Person macht, muß auf anderem Wege deren Feststellungen versucht werden. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der - auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18; NStZ-RR 1999, 46).

Ende der Entscheidung

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