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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 335/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 335/04

vom 1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt:

Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängigen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 9. August 2002 begangen. Die dort verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe gehandelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte abgesehen werden können (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Anm. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten hier aber nicht.

Ende der Entscheidung

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