Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 337/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 c
StGB § 174
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 337/02

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. April 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen jeweils in Tateinheit zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Satz 1 StGB muß entfallen, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Taten wurden im Jahr 1993 begangen; Unterbrechungshandlungen nach § 78 c StGB haben erst im Oktober 2001 stattgefunden. Da § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB für Taten nach § 174 StGB nicht gilt, waren die Taten zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.

Im übrigen ist die gegen den Schuldspruch gerichtete weitergehende Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Bei der Bemessung der im Hinblick auf die Umstände der lange zurückliegenden Taten hohen Einzelstrafen sowie der gleichfalls recht hohen Gesamtstrafe hat das Landgericht jeweils die tateinheitliche Begehung des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

Zurück