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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 338/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 338/02

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe:

Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, war aber dem Verteidiger aufgrund eines Büroversehens nicht zugegangen. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Verteidigers vom 11. und 30. Oktober 2002 nach nochmaliger Anhörung des Generalbundesanwalts erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.

Ende der Entscheidung

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