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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 338/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 338/06

vom 28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. März 2006 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Schuldspruch wegen Betrugs hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein Harley-Davidson-Vertragshändler, in 29 Fällen von der Harley-Davidson GmbH Deutschland, die insoweit die Vorbehaltseigentümerin der Motorräder, die Harley-Davidson Financial Services Ltd., vertrat, die Herausgabe der entsprechenden Kraftfahrzeugbriefe an ihn erreicht, indem er jeweils die baldige Überweisung des durch Veräußerung der Motorräder erzielten Kaufpreises vortäuschte, obwohl er die Überweisungen nicht ausführen wollte und dies auch nicht tat.

Das Landgericht sieht in der Herausgabe der Fahrzeugbriefe eine konkrete Vermögensgefährdung der Vorbehaltseigentümerin, weil es dadurch dem Angeklagten möglich gewesen sei, die Motorräder rechtswirksam zu übereignen.

Letzteres trifft jedoch nicht zu.

Ein Kraftfahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden bedurfte es nicht der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes. Der Angeklagte konnte im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes den Kunden Eigentum an dem jeweiligen Motorrad verschaffen und hat dies ersichtlich auch bei vollständiger Kaufpreiszahlung getan. Er benötigte den Kraftfahrzeugbrief nur, um seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachkommen zu können, zu denen auch die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes an den Käufer gehört (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 433 Rdn. 26 und § 952 Rdn. 7 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugbrief diente nicht als Sicherheit dafür, dass der Angeklagte einem Dritten Eigentum nicht verschaffen konnte, sondern dafür, dass er den erhaltenen Kaufpreis an den Vorbehaltseigentümer abführte. Der Kraftfahrzeugbrief hatte daher für den bisherigen Eigentümer einen Vermögenswert, nämlich die Sicherung seiner Forderung gegenüber dem Angeklagten. Durch seine Täuschungshandlung hat sich der Angeklagte - wie beabsichtigt - um diesen Vermögenswert bereichert.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen daher im Ergebnis den Schuldspruch.

Der Senat schließt aus, dass der weitgehend geständige Angeklagte sich erfolgreicher hätte verteidigen können, wenn gemäß § 265 StPO ein Hinweis auf die andere rechtliche Konstruktion des Betruges erteilt worden wäre.

II.

Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben.

Das Landgericht hat den Betrugsschaden in dem - jeweils mitgeteilten - Veräußerungswert der Fahrzeuge gesehen (UA S. 23).

Dies versteht sich nicht ohne Weiteres von selbst. Stoffgleichheit besteht insoweit nur in Höhe des Wertes des Kraftfahrzeugbriefes, der nicht dem Veräußerungswert der Fahrzeuge entsprechen muss.

Im vorliegenden Fall ist das Landgericht aber schon deshalb von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass bedacht wurde, dass nach den Feststellungen (UA S. 5) zwanzig Prozent des abzuführenden Kaufpreises dem Vertragshändler - hier dem Angeklagten - zustanden.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf dem rechtsfehlerhaft zu hoch angenommenen Schaden der gesamte Strafausspruch beruht.

Die Feststellungen werden durch diesen Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.

Ende der Entscheidung

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