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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 340/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 211 Abs. 2
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 340/98

vom

16. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode

und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt und

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperre von drei Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht gegen den Zweifelssatz verstoßen, weil es seiner rechtlichen Würdigung ein Tatgeschehen zum Nachteil des Angeklagten als feststehend zugrundegelegt hat, von dessen Richtigkeit es, wie aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, nicht überzeugt war.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte den Zeugen S., den Liebhaber seiner geschiedenen Ehefrau F., erheblich verletzen, weil er sich über die Beziehung des Zeugen zu seiner früheren Ehefrau schon seit langem ärgerte und sie ihm unter Tränen erzählt hatte, daß S. sie in der Vergangenheit geschlagen und mehrfach vergewaltigt habe. Da sich der Angeklagte der von F. zunächst in Aussicht gestellten Mitwirkung an diesem Vorhaben nicht sicher war, beabsichtigte er, seine geschiedene Ehefrau bei einem nächtlichen Zusammentreffen zu fesseln, um sie anschließend zu veranlassen, S. in ihre Wohnung zu locken. Nachdem er in der Tatnacht mit F. zusammengetroffen war, versuchte er zweimal vergeblich, sie dazu zu bewegen, sich freiwillig fesseln zu lassen. Als seine geschiedene Ehefrau bei einem erneuten Anlauf des Angeklagten, sie mit einem Seil zu fesseln, weglief, folgte ihr der Angeklagte und riß sie, nachdem er sie eingeholt hatte, zu Boden. Er stürzte sich auf die am Boden liegende Frau, drehte sie gewaltsam auf den Rücken und versuchte wiederum, ihre Hände zu fesseln, was an der heftigen Gegenwehr der laut um Hilfe schreienden F. scheiterte. Um eine wegen dieses Angriffs drohende Strafanzeige durch seine geschiedene Ehefrau zu verhindern, entschloß sich der Angeklagte nunmehr, F. zu töten. Zur Realisierung dieses Entschlusses legte er das Seil um den Hals des Opfers und erdrosselte es.

Diese Feststellungen stützt die Schwurgerichtskammer auf Angaben des Angeklagten, die dieser in einer polizeilichen Vernehmung am 24. Juli 1997 gemacht und hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens in der Hauptverhandlung zunächst wiederholt hat. Die in diesem Zusammenhang von der Kammer angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung lassen für sich betrachtet keinen Rechtsfehler erkennen. Verschiedene Ausführungen in den Urteilsgründen belegen jedoch, daß das Landgericht keine sichere Überzeugung von der Richtigkeit des festgestellten Geschehensablaufs zu gewinnen vermochte.

So führt die Schwurgerichtskammer in ihrer Sachverhaltsschilderung im Hinblick auf die Mitnahme des später als Tötungswerkzeug verwendeten Seils durch den Angeklagten ausdrücklich aus, daß "die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, ob er sich hiermit ein bereits für eine spätere Tötungshandlung geeignetes Tatwerkzeug beschaffen wollte" (UA S. 14). Bezüglich des vor der Tat vom Angeklagten entwendeten und gefüllt im Fahrzeug seiner Freundin deponierten Benzinkanisters, der nach Tatbegehung bei der Spurenbeseitigung Verwendung fand, teilt das Schwurgericht im unmittelbaren Anschluß an die zur Bereitstellung des Benzinkanisters getroffenen Feststellungen als Ergebnis seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung mit, daß "nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob dieser Umstand bereits zu einer Tatplanung gehörte" (UA S. 19). Ob das Landgericht die Erklärung, welche der Angeklagte für die Präparierung des Beifahrersitzes gegeben hat, für glaubhaft hält, ist seinen Darlegungen (UA S. 25) nicht zu entnehmen. Bei ihren Darlegungen zur unmittelbaren Tatvorgeschichte - dem Plan des Angeklagten, seine geschiedene Ehefrau zu fesseln, sowie dem ersten Versuch, dieses Vorhaben zu realisieren, - verweist die Schwurgerichtskammer ferner sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch bei der Wiedergabe der entsprechenden Angaben des Angeklagten in der Beweiswürdigung mehrfach auf die "unwiderlegt gebliebenen Angaben des Angeklagten" (UA S. 14, 15 und 29). Im selben Zusammenhang findet sich die auf Zweifel des Tatrichters hindeutende Formulierung, wonach sich der Angeklagte in bestimmter Weise verhalten haben "will" (UA S. 15). Schließlich führt das Schwurgericht bei seinen Erwägungen zur Frage der besonderen Schuldschwere aus, daß "die Kammer trotz einiger darauf hinweisender Umstände auch keine tragfähigen Feststellungen dazu hat treffen können, daß der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau geplant und aus Haß motiviert töten wollte" (UA S. 47).

Diese Ausführungen in den Urteilsgründen machen deutlich, daß das Landgericht die Möglichkeit einer vom Angeklagten von vornherein geplanten Tötung, bei der eine Verdeckungsabsicht so wie festgestellt als Tatmotiv ausscheidet, nicht sicher auszuschließen vermochte, und es daher - ungeachtet der anders lautenden Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite - von der Richtigkeit des den Feststellungen zugrundegelegten Tatgeschehens nicht zweifelsfrei überzeugt war. Indem das Landgericht das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auf der Grundlage eines Geschehensablaufs angenommen hat, der nicht zu seiner sicheren Überzeugung feststand, hat es gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters bewiesenen Sachverhalts, während aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden darf (BGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 56 m.w.N.).

Der Schuldspruch wegen Mordes kann auch bei Anwendung der Grundsätze für eine Verurteilung auf wahlweiser Tatsachengrundlage keinen Bestand haben. Eine solche Verurteilung ist bei der alternativen Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich möglich (BGHSt 22, 12; BGH StV 1987, 378; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 10). Sie setzt voraus, daß bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluß anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, eines der Mordmerkmale erfüllt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil bei einer vorgeplanten Tötung nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht von der Verwirklichung eines bestimmten Mordmerkmals ausgegangen werden kann. Insbesondere findet die Annahme niedriger Beweggründe in der angefochtenen Entscheidung keine ausreichende Grundlage.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß sich der Angeklagte mehrfach haßerfüllt über seine geschiedene Frau äußerte und drohte, sie umzubringen. Als Motiv für eine mögliche vorgeplante Tatbegehung kommt daher Haß als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn er seinerseits auf niedrigen Beweggründen beruhte, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16 und 36). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung, in welche neben den Lebensverhältnissen und der Persönlichkeit des Täters insbesondere die Umstände der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 16, 17, 22).

Die angefochtene Entscheidung nimmt eine solche Gesamtwürdigung nicht vor und bietet auch keine ausreichende tatsächliche Grundlage hierfür. Die Schwurgerichtskammer hat zu der von ihr nicht sicher ausgeschlossenen vorgeplanten Tötung keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß insoweit das zur Tat führende Geschehen als auch der unmittelbare Anlaß für die Tat nicht feststehen. Offen bleibt somit auch, welche konkreten Vorstellungen und Erwägungen den Angeklagten bei der Tatbegehung beherrschten und seinem Haßgefühl zugrundelagen. Angesichts des Beziehungsgeflechts zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer kann ohne weitere bislang fehlende Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß Haßgefühle des Angeklagten eines noch beachtlichen Grundes entbehrten. Dies um so weniger, als die bisherigen Feststellungen der Schwurgerichtskammer belegen, daß das Verhalten des Angeklagten in den Tagen vor der Tat keineswegs von einer durchgängig feindseligen Haltung sondern von einer überaus ambivalenten Einstellung gegenüber seiner früheren Ehefrau bestimmt war.

Die Sache muß daher neu verhandelt werden. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob angesichts der narzißtischen Persönlichkeitszüge des Angeklagten und seiner Gewaltbereitschaft auch andere Tatmotive als Haß in Betracht kommen. Dabei wird der Bedeutung der verschiedenen psychiatrischen Krankenhausbehandlungen, welche im Zusammenhang mit den Partnerschaftsproblemen und möglicher Suizidneigung stattfanden, nachzugehen sein.



Ende der Entscheidung

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