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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: 2 StR 342/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StGB n.F.


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
StGB n.F. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 342/99

vom

4. August 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten W. , G. und P. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1999 - soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und G. der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, den Angeklagten P. der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden, den Angeklagten W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten P. - unter Einbeziehung von Einzelstrafen und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel der Besserung und Sicherung aus einer weiteren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten strafschärfend die für die Zeugen besonders furchteinflößende Situation aufgrund der vorgehaltenen (ungeladenen) Gaspistolen berücksichtigt. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Einsatz einer Schußwaffe als Drohmittel gehört ebenso wie die dadurch hervorgerufene Angst des Opfers zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des insoweit auch nicht geänderten § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. . Sie können deshalb grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben (BGHR § 46 Abs. 3 Raub 3, BGH StV 1996, 206). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß dieser Zumessungsfehler sich auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind von ihm nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.



Ende der Entscheidung

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