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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2002
Aktenzeichen: 2 StR 346/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 346/02

vom

18. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schuldspruch wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall und die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hält im Ergebnis der Überprüfung stand.

Durch die Annahme von Tateinheit für die beiden als Totschlag gewerteten Tötungshandlungen ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Den Feststellungen läßt sich ausreichend entnehmen, daß der Angeklagte das zweite Tatopfer F. jedenfalls auch in Verdeckungsabsicht getötet hat. Dem Angeklagten kam es, wie auch das Nachtatverhalten des Angeklagten zeigt, darauf an, nicht entdeckt zu werden. Dies hat - wie die Strafkammer festgestellt hat - die Motivation des Angeklagten zur Tötung der F. , die ihn als Täter des vorangegangenen Tötungsgeschehens hätte identifizieren können, mitbestimmt. Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die einzige Triebfeder für den Tötungsentschluß zu sein, sie kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen (BGH, Urt. vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH, Urt. vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83, mitgeteilt bei Holtz 1984, 276). Ihr steht auch nicht entgegen, daß der Täter schon aus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war. Er kann seine anfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ergänzen, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Da die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, wäre daher bereits für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen.

Daß die Strafkammer die besondere Schuldschwere, die auch bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Totschlags im besonders schweren Fall in Betracht kommt, nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Ende der Entscheidung

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