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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 348/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 348/06

vom 29. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 im Fall 186 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 431 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Falle 186 der Urteilsgründe ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Tatzeitpunkt war der 23. März 1999 (UA S. 17). Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung hat nicht ergeben, dass die Tat später beendet war, so dass die Verjährung an diesem Tag begann (§ 78 a Satz 1 StGB).

Die fünfjährige (§ 266 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist war daher bei der ersten Unterbrechungshandlung, der Durchsuchungsanordnung vom 26. März 2004 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen. Insoweit war das Verfahren einzustellen.

Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Gesamtstrafenbildung durch den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten berührt wird; denn es verbleiben neben einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten 429 Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten.

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