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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 353/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 353/04

vom 1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. April 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (mittäterschaftlicher) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit den beiden Mitangeklagten B. und Sch., die nicht revidieren, nach Holland, um dort ein paar Tage gemeinsam zu verbringen und für den Eigenkonsum Drogen zu erwerben. Während B. für sich 80 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9,9 % erwarb, besorgte sich der Angeklagte 30 g psylocybinhaltige Pilze sowie 1,1 g Marihuana. Beide versteckten ihre Drogen, die zum Eigenkonsum vorgesehen waren (UA S. 8), im Auto, das vom Mitangeklagten Sch. über die Grenze nach Deutschland gesteuert wurde. "Auch wenn diese Geschäfte nicht gemeinsam, sondern von jedem für sich durchgeführt wurden, war auch dem Angeklagten bewußt, daß Drogen gemeinschaftlich nach Deutschland eingeführt werden sollten, auch wenn dem Angeklagten nicht bewußt war, ob und gegebenenfalls welche Art und Menge an Betäubungsmitteln von seinen Mittätern erworben wurde" (UA S. 7).

2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 darauf hin, daß nach diesen Feststellungen dem Angeklagten nicht die Einfuhr der 80 g Haschisch durch B. im Wege der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angelastet werden kann. Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar nicht, daß der Einführer das Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt. (Mit)Täter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Beteiligte durch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag zu einer gemeinsamen Tat leisten will; sein Beitrag muß ein Teil der Tätigkeit aller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 24). Vor der wertenden Betrachtung, ob das Tun der Beteiligten von Mittäter- oder Gehilfenvorsatz getragen ist, muß zunächst aber der Tatbeitrag (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9) festgestellt werden. Das bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen allein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr aus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.).

Das Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft nicht nur nicht erörtert, worin das zur Prüfung von Mittäterschaft heranzuziehende Interesse des Angeklagten an der Einfuhr des B. bestand, sondern vorab noch nicht einmal dargelegt, worin die Beiträge des Angeklagten zur Einfuhr auch der 80 g Haschisch des B. zu sehen sind. Solche liegen nach den Feststellungen auch nicht auf der Hand.

3. Neben der täterschaftlichen Einfuhr der eigenen Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch den Angeklagten, der eigenhändig nur eine geringe Menge einführte (vgl. zu Psylocybin u.a. Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 365 und § 29 a Rdn. 145; Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 335), kommt im vorliegenden Fall allerdings eine Beihilfe zur Einfuhr einer nicht geringen Menge (§ 27 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), nämlich der 80 g Haschisch des B., dann in Betracht, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte einen die Tat des B. fördernden Beitrag geleistet hat, zum Beispiel durch gemeinsames Zahlen der Benzinkosten. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.

4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten scheidet hier aus, da bei diesen nicht dieselbe Gesetzesverletzung vorliegt; denn Sch. (als Fahrer) und B. haben eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel eigenhändig eingeführt.

Ende der Entscheidung

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