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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 354/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StGB § 67
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n. F.
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 354/07

vom 31. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Freiheitsstrafe zu vollstrecken, entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung jeweils in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollten zwei Jahre der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme am 13. September 2006 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat.

Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 (BGBl I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung jedoch noch davon ausgegangen, dass zwei Drittel der Strafe erledigt sein müssten. Für den Vorwegvollzug und die Maßregel, die in der Regel zwei Jahre in Anspruch nimmt, stehen somit bei dem Angeklagten nicht vier, sondern nur drei Jahre zur Verfügung, so dass für den Vorwegvollzug nicht zwei, sondern nur ein Jahr der Freiheitsstrafe zur Verfügung stehen. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 13. September 2006 in Haft befindet und somit inzwischen mehr als ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss.

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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