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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 359/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 359/06

vom 25. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.

Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten Umstände sprechen gegen eine täterschaftliche Begehungsweise. So hatte der Angeklagte mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der Transport als solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge war die Entlohnung eher gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei dem Betäubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.

Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für glaubhaft erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die große Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im Übrigen hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator und Herr des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als Kurier tätig wurde. Damit hat das Landgericht der untergeordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen.

Ende der Entscheidung

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