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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 36/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 36/07

vom 14. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsausführungen, nach denen gegen den Angeklagten der Versuch spreche, sich ein für einen Unschuldigen entbehrliches Alibi für die Tatnacht zu verschaffen, sind schon deshalb bedenklich, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Senat schließt aber aus, dass die im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten auf diesen Erwägungen beruht.

Auch die Bejahung der besonderen Schuldschwere hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt hat und die Vorgehensweise des Angeklagten, der das handlungsunfähige aber nicht bewusstlose Tatopfer eine 50 m hohe Brücke hinabgestürzt hat, für dieses besonders qualvoll war. Auf die weitere Begründung, der Angeklagte habe verschuldet, dass eine Mutter ihren Sohn verloren habe, kam es ersichtlich nicht an.

Ende der Entscheidung

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