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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 360/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 360/98

vom

4. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat unter Berufung auf eigene Sachkunde, die sie infolge langjähriger Befassung mit BtM-Verfahren besitze, bei dem Angeklagten sowohl die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) als auch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) verneint. Die hierfür gegebene Begründung trägt jedoch nicht; denn die Strafkammer hat hierbei wesentliche Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Sie hat lediglich darauf abgestellt, daß die Tat von langer Hand geplant und vorbereitet worden war und das erbeutete Geld dazu dienen sollte, alte Drogenschulden zu bezahlen. Das genügte hier nicht, um daraus zu folgern, daß der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig und sein strafbares Verhalten keine Hangtat gewesen sei. Wenn er - wie festgestellt - das zu erbeutende Geld "dringend" benötigte, um seine Drogenschulden zu bezahlen, so lag als Grund für die Dringlichkeit der Geldbeschaffung die Annahme nahe, daß er ohne Bezahlung seiner Drogenschulden von den Lieferanten keine Drogen mehr zur Deckung seines eigenen Rauschgiftbedarfs erhalten hätte und dies ein wesentliches Tatmotiv war. Damit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Ebenso läßt sie die Würdigung des Umstands vermissen, daß der Angeklagte noch in der Tatnacht nach Frankfurt am Main fuhr, dort mit einem Teil des erbeuteten Geldes für 250 DM "Kokain-Steine" kaufte und das Rauschgift - zusammen mit anderen - im Anschluß an seine Rückkehr nach Darmstadt sogleich konsumierte. Schließlich wäre in diesem Zusammenhang auch noch zu erörtern gewesen, daß er bereits die vom Amtsgericht Darmstadt am 20. Oktober 1997 abgeurteilten Straftaten (versuchter Diebstahl und gefährliche Körperverletzung) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte. Diese Würdigungsmängel, angesichts derer Zweifel an der von der Strafkammer in Anspruch genommenen Sachkunde aufkommen können, machen den Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft. Die Sache muß daher insoweit neu verhandelt und entschieden werden.

Zweckmäßigerweise wird sich die nunmehr sachbefaßte Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) und der Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sachverständiger Hilfe bedienen.



Ende der Entscheidung

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