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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 361/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 361/06

vom 22. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2006 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verhängte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die Einfuhr von 728,3 Gramm Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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