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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 366/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 33 Abs. 2
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 74 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 366/02

vom

30. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts 2 StR 366/02 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Geldbetrag in Höhe von 21.750 Euro nicht eingezogen, sondern für verfallen erklärt wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift wie folgt Stellung genommen:

"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.

Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehung des Geldbetrages in Höhe von 21.750 Euro kann keinen Bestand haben; sie ist durch eine Verfallsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB zu ersetzen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Ist Geld - wie im vorliegenden Falle - als Bezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer (oder den für diesen tätigen Vermittler) übergeben worden, ist es als durch die Tat Erworbenes kein Gegenstand im Sinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2); eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind (Franke in Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an.

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