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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 2 StR 375/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
BtMG § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 375/08

vom 5. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu ändern. Zutreffend hat das Landgericht zwar zwischen der in dem Koffer befindlichen Rauschgiftmenge, die dem Angeklagten bei seinem Zwischenaufenthalt in F. nicht zur Verfügung stand und hinsichtlich derer die Einfuhr nicht vollendet wurde, und dem inkorporierten - eingeführten - Rauschgift unterschieden. Rechtsfehlerhaft ist aber der Schuldspruch (auch) wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge hinsichtlich dieser letzten Menge. Auch insoweit liegt, da der Angeklagte über die bloße Kuriertätigkeit hinaus keine Aktivitäten entfaltete, nur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge vor (vgl. BGHSt 51, 219). In Tateinheit hierzu steht die versuchte Durchfuhr hinsichtlich des im Koffer versteckten Rauschgifts.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können.

2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch kann aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und dabei zutreffend allein auf die inkorporierte Rauschgiftmenge abgestellt. Dass der Angeklagte insoweit nur als untergeordneter Kurier tätig war, hat das Landgericht ausdrücklich mildernd berücksichtigt.



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