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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 378/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 63
StGB § 21
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 378/99

vom

29. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. März 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Maßregelanordnung hält jedoch der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Prüfung nicht stand, weil eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt ist. Bei der Strafzumessung ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Eine Maßregel-anordnung nach § 63 StGB ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 21 (oder 20) StGB zweifelsfrei feststehen (BGHSt 34, 22, 26). Das ist bisher nicht der Fall. Zur Begründung seiner Maßregelanordnung hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, der Angeklagte leide an einer geistigen Behinderung bei einem Intelligenzquotienten zwischen 50 und 69 sowie an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die es ihm nur eingeschränkt möglich machten, dem Drang zur Geldbeschaffung für Spielhallen- und Bordellbesuche zu widerstehen. Hierzu trage auch ein negativer Lernprozeß bei, der sich aus der Einstellung früherer Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit ergeben habe. Das Landgericht teilt zwar wesentliche Symptome der geistigen Behinderung des Angeklagten mit. Diese Behinderung erreicht aber nicht den Grad des Schwachsinns. Konkrete Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung werden dagegen nicht mitgeteilt. Hierfür genügt es nicht, daß der Angeklagte wiederholt Diebstähle begangen hat, um sich Geld für Spielhallen- und Bordellbesuche zu verschaffen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann somit auch das vom Landgericht angenommene Zusammenwirken von geistiger Behinderung und Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen.

Der neue Tatrichter muß daher die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB nochmals prüfen.

Ende der Entscheidung

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