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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 379/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
StGB § 234 Abs. 1
StGB § 239 Abs. 1
StGB § 22
StGB § 239 Abs. 3 Nr. 1
StGB § 180 Abs. 2
StGB § 180 Abs. 3
StGB § 239 b Abs. 1 2. Altern.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 379/00

vom

1. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Menschenraubs, Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und W. wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. April 2000

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklagten B. und W. der versuchten Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in drei Fällen, der Angeklagte W. darüber hinaus der versuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in Tateinheit mit versuchter Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen, schuldig sind,

b) hinsichtlich beider Angeklagten in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen von Seite 18 oben bis einschließlich Seite 22 der Urteilsausfertigung, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall I. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil der I. B. (I.1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im übrigen wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in drei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten W. wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen und in einem anderen Fall wegen Versuchs, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es darüber hinaus ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, welches durch die Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist. Den im übrigen freigesprochenen Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, und wegen Anstiftung zum Menschenraub zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Mit ihren auf die Sachrüge und bei den Angeklagten B. und W. auch auf eine Beanstandung des Verfahrens gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung der Angeklagten B. und W. wegen Menschenraubs hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte S. die Mitangeklagten B. und W. , die sich zuvor schon mehrfach bemüht hatten, S. auf dessen Geheiß Mädchen angeblich für pornographische Film- und Videoaufnahmen gegen Entgelt zu vermitteln, unter Beschimpfungen und Drohungen auf, ihm noch am Abend desselben Tages ein Mädchen gefesselt und geknebelt in seine am Ufer der E. gelegene Hütte zu bringen. Dabei spiegelte er den beiden vor, das Opfer solle verschleppt und im Ausland in einen Harem verkauft werden, wofür man 500.000 DM erhalte. Tatsächlich wollte S. das Opfer selbst sexuell mißbrauchen und es anschließend freilassen. B. und W. glaubten die Äußerungen S. s und waren mit dem Tatvorhaben einverstanden. Nachdem sie von S. Geld zum Tanken erhalten hatten, fuhren sie mit dem Auto nach Marburg, wo sie die 16-jährige A. D. unter dem Vorwand, sie auf eine Party mitnehmen zu wollen, abholten. Während der Rückfahrt teilte B. dem Angeklagten S. telefonisch mit, daß sie ein Mädchen hätten. Auf einem abseits gelegenen Parkplatz hielt W. mit dem Fahrzeug an. Nach dem Aussteigen griff B. wie geplant der zunächst an einen Scherz glaubenden Geschädigten von hinten um den Hals, während W. sofort begann, ihre Arme und Beine mit einem Klebeband zu fesseln und das Klebeband auch über den Mund und die kinnlangen Haare zu wickeln. Ihnen war klar, daß die Geschädigte dadurch schwer in ihrer Atmung behindert war und das spätere Entfernen des Klebebandes von Gesicht und Haaren sehr schmerzhaft sein würde. Sodann legten sie die Geschädigte ins Auto und fuhren zu der an der E. gelegenen Hütte. Nachdem sie das Mädchen ins Innere der Hütte getragen hatten, klebten sie weiter Klebeband um Arme, Beine und über den Mund. Sie erkannten, daß die Fesselung der Geschädigten Angst bereitete und sie in Gefahr war zu ersticken. W. prüfte deshalb genau den Sitz des Klebebandes über dem Mund, damit die Nase zum Atmen frei blieb. Anschließend fesselten sie die Geschädigte zusätzlich mit einem Strick und verließen die Hütte. Ehe sie mit dem Auto wegfuhren, kehrte W. noch einmal zurück, weil er meinte, das Klebeband über dem Mund sei verrutscht und das Mädchen könne ersticken. B. und W. hatten die Vorstellung, die Geschädigte völlig hilflos in einer lebensgefährlichen Situation zurückzulassen. Kurze Zeit nachdem die beiden davongefahren waren, begab sich der Angeklagte S. , der nach dem Telefonanruf seiner Komplizen zur Hütte gekommen war, zur Geschädigten.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Menschenraubs nicht. Der subjektive Tatbestand des § 234 Abs. 1 StGB in der hier allein in Betracht kommenden Alternative setzt voraus, daß der Täter bei der Tathandlung des Sichbemächtigens in der Absicht handelt, das Opfer in hilfloser Lage auszusetzen. Dem Täter muß es im Sinne zielgerichteten Wollens (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 234 Rdn. 34; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 234 Rdn. 6; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 234 Rdn. 4; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 234 Rdn. 3) darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der es - zur Selbsthilfe unfähig - auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib oder Leben gefährdet ist (Gribbohm aaO. Rdn. 41). Eine solche nach § 234 Abs. 1 StGB täterschaftsbegründende Absicht lag bei den Angeklagten B. und W. nicht vor. Dies gilt im übrigen selbst dann, wenn man das Erfordernis einer Absicht im engeren Sinne nicht gleichermaßen auf sämtliche das Aussetzen in hilfloser Lage charakterisierende Umstände erstreckt, sondern für die Leibes- oder Lebensgefahr lediglich dolus eventualis genügen läßt (Horn in SK-StGB § 234 Rdn. 4; Vogler in LK 10. Aufl. § 234 Rdn. 8; a.A. Gribbohm aaO. Rdn. 42). Denn hinsichtlich einer konkreten Lebensgefahr für die Geschädigte fehlte es nach den Feststellungen an einem bedingten Vorsatz der Angeklagten. Daß die Angeklagten eine solche Gefährdung der Geschädigten in einer für das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ausreichenden Weise billigten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ihre Bemühungen, die von ihnen erkannte Gefahr eines Erstickens durch das Freilassen der Nase und die wiederholte Kontrolle des über den Mund geklebten Klebebandes zu vermeiden, legen vielmehr nahe, daß sich die Angeklagten mit einer Lebensgefährdung gerade nicht willensmäßig abfanden, sondern auf das Ausbleiben einer Gefahrenlage vertrauten. Der Senat schließt aus, daß in einer neuerlichen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme einer tatbestandsmäßigen Absicht bezogen auf eine konkrete Lebensgefährdung der Geschädigten rechtfertigen könnten.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten jedoch - tateinheitlich zu der verwirklichten gefährlichen Körperverletzung - eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB und, da ihr Tun auf die Verschleppung der Geschädigten in einen Harem im Ausland abzielte, den Versuch einer Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer gemäß den §§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB begangen. Das vollendete Grunddelikt wird durch die versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht verdrängt. Durch die Annahme von Tateinheit ist, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend zu erfassen, vielmehr auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Versuch der Qualifikation bereits zu einer vollendeten Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB geführt hat (zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz vgl. BGHSt 44, 196; 39, 100, 109; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 2).

Soweit die Angeklagten B. und W. in den Fällen I.1., 3. und 4. der Urteilsgründe wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Abs. 2 StGB und der Angeklagte W. in dem Fall I.4. tateinheitlich hierzu wegen Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen gemäß § 180 Abs. 3 StGB verurteilt worden sind, ist das Landgericht unzutreffenderweise jeweils von vollendeten Taten ausgegangen, obwohl es in keinem Fall zu sexuellen Handlungen der in § 180 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorausgesetzten Art kam. Dies gilt auch für die Tat zum Nachteil B. , da die pornographischen Videoaufnahmen nach den Feststellungen jedenfalls nicht entgeltlich erfolgten. Für die Tatvollendung bedarf es jedoch sowohl bei § 180 Abs. 3 StGB als auch bei allen Begehungsalternativen des § 180 Abs. 2 StGB der Vornahme der tatbestandlich beschriebenen sexuellen Handlungen (BGHR StGB § 180 Abs. 2 Vorschubleisten 1). Dies hat zur Folge, daß die Taten der Angeklagten noch im Versuchsstadium fehlgeschlagen sind.

Der Senat hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und W. entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die in vollem Umfange geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche. Hierbei hat der Senat die an sich von der Änderung des Schuldspruchs nicht betroffene Einzelgeldstrafe gegen den Angeklagten W. für die Tat zum Nachteil H. M. (I.2. der Urteilsgründe), für welche der Tatrichter keine Tagessatzhöhe bestimmt hat, mitaufgehoben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Anstiftung zum Menschenraub scheitert - abgesehen vom Fehlen einer Haupttat - auch an fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten S. dahinging, die Mitangeklagten würden bei der Begründung der physischen Herrschaft über die Geschädigte in der für § 234 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht handeln, das Opfer in einer hilflosen mit konkreter Leibes- oder Lebensgefahr verbundenen Lage auszusetzen.

Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, daß sich der Angeklagte S. gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und W. einer mittäterschaftlich begangenen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. S. , der an der Entführung der Geschädigten ein sexuell motiviertes Eigeninteresse hatte, war Initiator des gemeinsamen Tatentschlusses und leistete, in dem er das zum Tanken erforderliche Geld und seine an der E. gelegene Hütte als Verbringungsort zur Verfügung stellte, wesentliche die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernde Tatbeiträge. Daß er seine Tatgenossen über die mit der Freiheitsberaubung verfolgten weiteren Ziele täuschte, steht einer mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß seine Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium erbracht wurden (BGHSt 37, 289, 292, BGH NStZ 1995, 285). Da der Angeklagte S. die durch die ihm mittäterschaftlich zuzurechnende Entführung geschaffene Lage des Opfers (Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 239 a Rdn. 21) zu einer mittels konkludenter Todesdrohung begangenen Nötigung zu sexuellen Handlungen ausnutzte, ist er des weiteren der Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 2. Altern. StGB schuldig. Das Verbrechen der Geiselnahme verdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu der zum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mit versuchter Vergewaltigung seinerseits in Idealkonkurrenz (BGHR StGB § 239 b Entführen 3).

Der Senat sieht sich durch § 265 StPO gehindert, den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Er hat daher die Verurteilung wegen Anstiftung zum Menschenraub und - wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs - auch die an sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (I.5. der Urteilsgründe) aufgehoben. Die Feststellungen zu der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung der Geschädigten beginnend mit dem Betreten der Hütte durch den Angeklagten (UA S. 18 oben) können jedoch aufrechterhalten werden. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs hat mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil B. (I.1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe, welche bestehen bleibt, die Aufhebung des sonstigen Rechtsfolgenausspruchs zur Folge.



Ende der Entscheidung

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