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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 2 StR 379/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 379/03

vom 29. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

Gründe:

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt:

"Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2003 ... hat die Strafkammer die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die am 30. Mai 2003 eingegangene Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausgeführt sei. Dem lag zu Grunde, dass der Verteidiger des Angeklagten auf dem Empfangsbekenntnis angegeben hatte, eine Ausfertigung des Urteils am 28. April 2003 erhalten zu haben ... Nach Zustellung dieses Beschlusses am 11. August 2003 ... hat der Angeklagte fristgerecht Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt ...

Dieser Antrag ist auch begründet, denn der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Eine wirksame Zustellung des Urteils liegt vor, weil die Angabe eines unrichtigen Datums auf dem Empfangsbekenntnis nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift verstößt und damit die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90). Die Frist zur Begründung der Revision begann hier mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anwalt das Urteil tatsächlich erhalten hat (Senat, a.a.O.; BVerfG NJW 2001, 1563, 1564). Vorliegend konnte der Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, die Datumsangabe durch nachträgliche Erklärung berichtigen. Das berichtigte Datum ist jedenfalls dann für den Fristbeginn maßgebend, wenn seine Richtigkeit bewiesen ist (Senat a.a.O.). Dies erscheint hier der Fall, weil der Verteidiger nicht nur in seiner Antragsbegründung versichert, das Urteil erst am 29. April 2003 erhalten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei auf Empfangsbekenntnis und Urteil sowie durch den vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Zudem erscheint die handschriftliche Datumsangabe nicht eindeutig. Da es sich bei dem 29. Mai 2003 um einen Feiertag handelte, lag der Eingang der Revisionsbegründung am 30. Mai 2003 somit noch innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO)."



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