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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 2 StR 39/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354
StPO § 354 Abs. 1

Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 39/00

vom

14. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. März 1995 werden als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte K. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und der Angeklagte D. zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten D. wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Tatmittel eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen zu einer Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafen (§ 354 Abs. 1 StPO); die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche des angefochtenen Urteils sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisionen insgesamt zu verwerfen gewesen wären.

Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung über die zulässigen Revisionen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; BGH NJW 1995, 1101; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96). Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt sich hier daraus, daß über die Revisionen der Angeklagten gegen das am 30. März 1995 verkündete Urteil erst jetzt nach mehr als fünf Jahren entschieden werden kann. Die Gründe hierfür liegen nicht im Verantwortungsbereich der Angeklagten. Die Verzögerung beruht vielmehr darauf, daß die Staatsanwaltschaft Darmstadt die verlorengegangenen und inzwischen rekonstruierten Akten erst am 25. Januar 2000 dem Generalbundesanwalt vorlegte, so daß sie erst am 28. März 2000 beim Senat eingingen. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots muß bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden.

Die danach gebotene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11). Mit einer Ermäßigung der bisherigen Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre (K. ) und von drei Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate (D. ) wird der zusätzlichen Belastung der Angeklagten durch die festgestellte Verfahrensverzögerung angemessen Rechnung getragen.

Ende der Entscheidung

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