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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 391/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 241
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 391/06

vom 15. Dezember 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schriftlich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertieften Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Beschuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie in Köln/Overath gestellt hat.

Ende der Entscheidung

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