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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 2 StR 403/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 403/05

vom 28. September 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass der Angeklagte F. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Herborn vom 22. September 2004 - 4 Js 6287/04 - und vom 17. März 2004 - 6 Ds 12861/03 - zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind.

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der den Angeklagten F. betreffenden Verurteilung des Amtsgerichts Herborn vom 17. März 2004 nachgeholt und im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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