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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 405/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 405/08

vom 5. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe entfällt.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

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