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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 406/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 259
StGB § 263 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 406/07

vom 13. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2007

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in vier Fällen und der Hehlerei schuldig ist,

b) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, davon ein einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei.

Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht tragen. Es fehlen hinreichende Feststellungen, um welche Art von Scheck es sich bei dem Verrechnungsscheck der Firma P. AG zugunsten der Firma Z. M. GmbH handelte. Hätte es sich um einen Inhaberscheck gehandelt - was auch bei einem an eine bestimmte Person zahlbar gestellten Scheck der Fall sein kann, wenn er den Zusatz "oder Überbringer" enthält (Art. 5 Abs. 2 ScheckG) - könnte es bereits an einer für die Vermögensverfügung relevanten Täuschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines Inhaberschecks regelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert wird (vgl. Senatsurteil StraFo 2007, 423 = wistra 2007, 458 m. w. N.).

2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das Landgericht hat die Strafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen, weil ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden ist. Angesichts des niedrigeren Strafrahmens des § 259 StGB ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Verurteilung wegen Hehlerei auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Zu den Fällen II. 2 bis 5 der Urteilsgründe merkt der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts Folgendes an: Auf die Frage, ob die Einlösung der Schecks einen über den Entwendungsschaden hinausgehenden eigenständigen Schaden verursacht hat, kommt es hier nicht an, weil der Angeklagte nicht Täter oder Tatnehmer der Diebstähle war, es sich bei ihm also nicht um mitbestrafte Nachtaten handeln kann.

Ende der Entscheidung

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