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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 2 StR 41/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 213
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 41/06

vom 5. April 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte A. T. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. T. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte R. T. unter Freisprechung im Übrigen der gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung schuldig ist.

Die Angeklagte A. T. hat die Kosten ihres Rechtsmittels, sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte R. T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte A. T. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten R. T. betrifft, verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte A. T. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den Angeklagten R. T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen "schwerer" Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung jeweils zum Nachteil der Mitangeklagten A. T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Angeklagten R. T. vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil der P. F. und begehrt im Übrigen eine Verurteilung der Angeklagten A. T. wegen Mordes statt wegen Totschlags "im minder schweren Fall".

A.

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO und führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten R. T. zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens.

B.

Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte A. T. anbelangt - teilweise Erfolg.

I.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte R. T. , bevor er seine jetzige Ehefrau, die Mitangeklagte A. T. , kennen gelernt und in sein Haus aufgenommen hatte, eine Beziehung mit P. F. , dem späteren Tatopfer, aus der die Nebenklägerin J. F. entstammt. P. F. war bis zu ihrem Tod mit M. F. verheiratet und für J. allein sorgeberechtigt. Sie war - vermutlich auf Grund in der Vergangenheit erlittener Schlaganfälle - in der Möglichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen, eingeschränkt, lebte völlig zurückgezogen im Haushalt des Angeklagten, lehnte ärztliche Behandlungen ab und drohte für den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein Krankenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das gemeinsame Kind J. wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die Eheschließung zwischen den Eheleuten T. vom 14. April 2003 verschwiegen worden. Die Ehe der Angeklagten war geprägt von Streitereien und Vorwürfen, zu denen auch die Haushaltsführung von A. T. , deren Umgang mit der im gemeinsamen Haushalt lebenden P. F. und insbesondere ihr Verhalten gegenüber dem Kind J. zählte. Hierbei kam es auch immer wieder zu massiven körperlichen Übergriffen durch R. T. , die zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in diesem Verfahren geführt haben.

Am 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wiederholten Male zu einem Gespräch darüber, dass P. F. in ein Krankenhaus sollte. In Kenntnis, dass P. F. dies nach wie vor ablehnen würde, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl zwei Koffer für P. F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es zwischen den beiden Frauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf P. F. erneut Suizidabsichten äußerte. Auf ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum Sterben, antwortete die Angeklagte A. T. mit der rhetorischen Frage: "Wie, du willst nicht mehr? Soll ich dir helfen", was P. F. wiederum mit einem ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - "Jaaa!" beantwortete. Die Angeklagte A. T. , von den ständigen Auseinandersetzungen mit P. F. einerseits und den heftigen Vorwürfen und auch körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten R. T. andererseits zermürbt, entschloss sich in dieser Situation, P. F. zu töten. Sie hockte sich über P. F. , die auf ihrem Bett lag, legte ihr beide Hände um den Hals und drückte kräftig und mindestens für einige Minuten zu. Infolge der Unterbrechung der Luftzufuhr verstarb P. F. ohne irgendwelche Gegenwehr zu leisten binnen weniger Minuten.

Erst jetzt trat der Angeklagte R. T. hinzu. Gemeinsam entschlossen sie sich, die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in dem sie ihn im Keller ihres Anwesens einbetonierten.

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten A. T. als Totschlag gewertet und ist unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen.

Die Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit P. F. heraus, letztlich ausgelöst durch deren - wenn auch nur in provozierender Absicht geäußerten und nicht ernst gemeinten - Suizidwunsch, den Tötungsvorsatz gefasst. Unter Berücksichtigung auch der vorangegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten könne ihr Verhalten insgesamt nicht als auf niedrigen Beweggründen beruhend angesehen werden. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinandersetzung für die Annahme von Heimtücke kein Raum.

Sachverständig beraten hat die Strafkammer bei der Angeklagten einen affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ebenso wie eine hirnorganische Störung oder eine relevante Intelligenzminderung verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit bestehende erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens angenommen und diese mit einer stark ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung, die in einer tiefgreifenden Ich-Störung mit Stimmungsschwankungen, einer massiven Identitätsproblematik sowie in einer persönlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung zum Ausdruck komme, begründet. Zudem sei die Tat aus der engen und konfliktbehafteten persönlichen Beziehung der Beteiligten entstanden. Für die unmittelbare Tatauslösung habe das provokante Verhalten von P. F. in der Auseinandersetzung mit der Angeklagten beigetragen, was angesichts der im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB zu einem minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB führe.

3. Den Angeklagten R. T. hat das Landgericht vom Vorwurf des Mordes an P. F. freigesprochen, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermochte.

II.

1. Das zu Ungunsten der Angeklagten A. T. eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

a) Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Verneinung der Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige Beweggründe" greifen nicht durch.

aa) Zwar ist das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke ausgegangen. Die Begründung, "im Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinandersetzung (sei) darüber hinaus für die Annahme von Heimtücke kein Raum", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 27; BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in der Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen Übergriffen gegenüber P. F. gekommen ist, ist nicht festgestellt. Dafür, dass P. F. keinen Angriff erwartete, also arglos und dadurch daran gehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.), könnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne Gegenwehr erwürgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der Generalbundesanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen Umstände offenlassenden Feststellungen nicht aus, das Mordmerkmal der Heimtücke tragfähig zu begründen. Insbesondere ist das dem Würgevorgang unmittelbar vorausgegangene Geschehen nicht hinreichend aufgeklärt und nach Überzeugung des Senats auch nicht weiter aufklärbar, weil außer der eigenen, von Erinnerungslücken geprägten Einlassung der Angeklagten keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

bb) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten Tatsituation, in der die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, der von vorausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägten Lebensverhältnisse und der umfassend gewürdigten Persönlichkeit der Angeklagten im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80) rechtsfehlerfrei verneint.

b) Auf die Sachrüge hin ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend die Angeklagte A. T. aufzuheben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB nicht tragfähig begründet und damit seiner Entscheidung nicht ausschließbar einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

Die Strafkammer, die nur unter Heranziehung des § 21 StGB zum minder schweren Fall gelangt ist, hat sich ohne weitere Erwägungen der Sachverständigen angeschlossen, die der Angeklagten eine Borderline-Störung und daraus resultierend eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens attestiert hat. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf sich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.; Senatsurteil vom 15. März 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die insoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen.

Die Strafkammer lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2004, 437, 438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Nachtatverhaltens lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat und somit tatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206 m.w.N.).

Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagten eine für die Annahme des § 213 StGB mitursächliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten ist. Die Angeklagte hat sich in die "Familie" des Tatopfers hineingedrängt. Am Tattag sollte die behinderte Frau von ihrer Tochter getrennt und gegen ihren Willen in ein Krankenhaus oder eine psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat zudem gegen den Willen des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer damit verständlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, zumal diese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen hat und von der Situation damit nicht überrascht war (UA S. 14).

2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R. T. auf.

a) Die Begründung des Landgerichts genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden (vgl. u. a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48). Diese Mindestvoraussetzungen sind erfüllt.

Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig konkrete Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung ist nach den Feststellungen eine einmalige Äußerung der Angeklagten A. T. gegenüber der Zeugin S. , wonach der Angeklagte R. T. dabei gewesen sei und neben ihr gestanden habe. Die Angeklagte hatte sich im Weiteren gegenüber der Zeugin S. nur bruchstückhaft geäußert, ohne ins Detail zu gehen. Im Übrigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes sonst stets in Abrede gestellt. Anlässlich ihrer Exploration gegenüber der Sachverständigen hat sie sich plausibel dahin geäußert, sie habe "ihn mit eingebaut, weil sie wegen der vorangegangenen Körperverletzungen wütend auf ihn gewesen sei". Das Landgericht vermochte es nicht auszuschließen, dass diese lebensnahe Begründung der Angeklagten zutreffend war.

Entgegen der Ansicht der Revision stellt dies keine Verkennung des Zweifelssatzes dar. Die Strafkammer hat auf der Grundlage einer umfangreichen zehnseitigen Beweiswürdigung, in der sie sich mit der Entstehung der Aussage gegenüber der Zeugin S. ebenso wie mit den wechselnden Einlassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe dokumentierten Versuchen, ihren Ehemann R. T. durch diverse unterschiedliche Tatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat, eine mögliche Erklärung für die Belastung des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie die starke Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen eigene Motivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche berücksichtigt und hat nach zusammenfassender Würdigung nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte R. T. P. F. getötet oder zumindest an deren Tötung mitgewirkt hat. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

b) Dass sich das Landgericht bei dieser Beweislage nicht von einer Tatbeteiligung des Angeklagten überzeugen konnte, ist auch unter Berücksichtigung der nach § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge nicht zu beanstanden.

Zwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als erörterungsbedürftig angesehenen beschlagnahmten Briefe der Angeklagten im Urteil wiedergegeben und deren Inhalt ausführlich erörtert. Ungeachtet einer möglichen Unzulässigkeit der Verfahrensrüge kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es die von der Revision benannten Briefe im Urteil erörtert, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Den Briefen ist lediglich das Bemühen zu entnehmen, die den Angeklagten R. T. - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der Mitangeklagten A. T. gegenüber der Zeugin S. durch abgesprochene Einlassungen zu relativieren. Ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten kann den Briefen - wie das Landgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - nicht entnommen werden.

Ende der Entscheidung

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