Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 41/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -

am 24. Juni 2009

gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter vertreten zu wollen.

2.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück