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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 410/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 20
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 410/04

vom 18. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, verurteilt ist und

c) der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung zum Nachteil der Natascha M. (Tat vom 12. Juni 2003) verurteilt worden ist. Zu den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Bedenken kommt hier hinzu, daß nach den von der Kammer für glaubhaft erachteten Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung (UA S. 32), eine Äußerung des Angeklagten dahingehend "wenn Du nicht redest, fahre ich uns vor einen Baum", letztlich nicht gefallen, aber gleichwohl alternativ auf UA S. 11 festgestellt ist.

2. Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben.

Die Gesamtstrafe war schon wegen der vorgenommenen Teileinstellung aufzuheben. Darüber hinausgehend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB beim Totschlag verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Sachverständige und auch das Schwurgericht haben die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils isoliert betrachtet und abgehandelt. Sie haben es verabsäumt, den beteiligten Affekt bzw. den unbeherrschten Gefühlsausbruch zusammen mit der Alkoholisierung des Angeklagten und seinem damaligen psychischen Zustand in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine solche Gesamtwürdigung war geboten, weil diese Faktoren im Zusammenhang hier eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben können (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3).

Es ist nicht auszuschließen, dass die in einer neuen Hauptverhandlung zum Gesundheitszustand des Angeklagten zu treffenden Feststellungen auch zu einer veränderten Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 16. Juni 2003 (Körperverletzung und Nötigung) führen. Deshalb sind auch insoweit die Einzelstrafaussprüche aufzuheben."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen, zumal der Tatrichter weder im einzelnen mitteilt, welche genauen Ursachen der mehrfache Aufenthalt des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kurz vor den Taten hatte noch wie sich die Sachverständige Dr. J. hierzu geäußert hat.

Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Totschlags zieht hier ohnehin die Aufhebung auch der beiden anderen Einzelstrafen nach sich, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese von der Höhe der Einsatzstrafe berührt sind, zumal da sich die Taten gegen dasselbe Tatopfer richteten.

Ende der Entscheidung

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