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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 412/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 412/98

vom

9. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 und 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 25. April 1998, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und seine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung werden gleichfalls verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte war nach Urteilsverkündung am 24. März 1998 ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfristen belehrt worden. Er verfaßte unter dem Datum vom 28. März 1998 ein Revisions- und ein Kostenbeschwerdeschreiben. Beide Schreiben übergab er - wie der entsprechende Vermerk auf dem Begleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. III Bl. 205 R) ausweist - am 31. März 1998 einem Beamten der Justizvollzugsanstalt Kassel I zur Weiterleitung; sie sind am 3. April 1998 bei dem Landgericht Gießen eingegangen.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte die jeweils einwöchige Frist zur Einlegung von Revision und Kostenbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt. Wer sein Rechtsmittelschreiben erst am letzten Tag der Frist abgibt, kann nicht damit rechnen, daß es noch am selben Tag bei Gericht eingeht (BGHR StPO § 44 Satz 1 - Verhinderung 4, 12; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1992 - 2 StR 305/92).

Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt danach ohne Erfolg; Revision und Kostenbeschwerde waren mangels Fristwahrung als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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