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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 417/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b
StPO § 460
StPO 3 462
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 417/04

vom 22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Februar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird die Sache unter Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zur nachträglichen Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den Geldstrafen der Urteile des Amtsgerichts Erfurt vom 21. März und 27. August 2003 an das Landgericht (§ 462 a Abs. 3 StPO) zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seines Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschulden beruht.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Rechtsmittels des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht im Hinblick auf die §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit den - an sich gesamtstrafenfähigen - Geldstrafen der Urteile des Amtsgerichts Erfurt vom 21. März und 27. August 2003 abgelehnt. Die Strafkammer hat aber übersehen, daß sie diese Geldstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückführen mußte, da sie auf Grund deren Gesamtstrafenfähigkeit mit den beiden Geldstrafen befaßt war (BGHSt 25, 382, 383).

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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