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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 419/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 419/05

vom 3. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger L. wird für die Revisionsinstanz Herr Rechtsanwalt M. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Das Landgericht Mühlhausen hat dem Nebenkläger durch Beschluss vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt. Dies war, da durch Art. 1 Nr. 12 des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom 24. April 2004 (BGBl. I S. 1354) die Fälle des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in die Regelung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO einbezogen wurden, unzutreffend. Für die Revisionsinstanz ist dem Nebenkläger daher auf seinen insoweit auszulegenden Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen; auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe kommt es nicht an. Die Bestellung umfasst auch die Vertretung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

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