Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 42/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 274
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 42/01

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2000 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß er zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben (§§ 260, 268, 274 StPO).

Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (sieben Jahre) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (sieben Jahre und sechs Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10). Eine Auslegung des Protokolls ist nur dann zulässig, wenn dessen Sinn zweifelhaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es empfiehlt sich, die vor der Urteilsverkündung niedergeschriebene Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) in das Sitzungsprotokoll zu integrieren, sei es, daß sie darin eingefügt oder als Anlage zum Protokoll gemacht wird, damit sie an der Beweiskraft nach § 274 StPO teilnimmt. Da dies hier nicht geschehen ist, war der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.



Ende der Entscheidung

Zurück