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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 422/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 422/02 alt: 2 StR 520/01

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juni 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. September 1998 und Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 2. Februar 1999 (jeweils Az.: 31 Ls 97 Js 497/97 - 3/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten durch Urteil vom 4. Juli 2001 wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September 1998 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.

Im jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts vom 4. Juni 2002 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Diese hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist erneut rechtsfehlerhaft.

1. Das Landgericht hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für die Nichterstattung der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen Monat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber der gebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.

Der Senat kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte durch die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.

2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die "Einzelstrafen" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 einbezogen. In diesem Urteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie der Tatrichter jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen genannt.

§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt 43, 34 ff.; 41, 374 ff.).

Die "Strafe" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.

Der Senat hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen (§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten, in die bereits ein "Gesamtstrafenrabatt" und ein Ausgleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesamten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 entsprechen.

Der Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat zu verurteilen.

Der im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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