Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 424/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 424/03

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung an zwei Stellen anführt, daß der Angeklagte keinerlei Bemühungen unternommen habe, um den H. in irgendeiner Form doch noch vor dem Verbluten zu retten, wäre dies rechtsfehlerhaft, wenn dem Angeklagten damit angelastet würde, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet habe. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe in Verbindung mit den Feststellungen zur Tat läßt sich hier jedoch noch ausreichend entnehmen, daß die Strafkammer die skrupellose Gesinnung des Angeklagten strafschärfend gewertet hat.

Ende der Entscheidung

Zurück