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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 431/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
StPO § 356a
StPO § 356a S. 2
StPO § 356a S. 3
StPO § 465 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 431/06

vom 24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei;

hier: Antrag nach § 356a StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist unzulässig.

Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm verwendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO" zu gewähren, allein nach § 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist (BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 5 StR 362/05; Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 356a Rdn. 1). Die danach zu beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vorgenannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO. Rdn. 9).

Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die Antragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso.

Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Begründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006, nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04; vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Ende der Entscheidung

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