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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 433/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 55
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 433/06

vom 22. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren wegen einer am 11. Mai 1998 begangenen Tat verurteilt. Zu seinen Vorstrafen wurde u. a. die Feststellung getroffen, dass er am 29. Oktober 1998 wegen verschiedener Delikte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (die Tagessatzhöhe wird nicht mitgeteilt) verurteilt wurde.

Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob diese Geldstrafe vollstreckt oder erlassen wurde. Gemäß § 55 StGB kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung in Betracht, wobei auch eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen war. Sollte die Strafe vollstreckt oder erlassen sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, wenn ein solcher auch bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt.

Das Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen entweder eine Gesamtstrafe zu bilden oder einen Härteausgleich zu prüfen.

Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass bei Bejahung eines Härteausgleichs eine niedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können daher bestehen bleiben.



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