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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 437/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 | |
StPO § 462 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2002 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrags und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 und 2. der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 2001 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitteilt, ist gemäß § 45 StPO unzulässig, weil dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 4. Oktober 2001 bekannt wurde, daß ein Revisionsantrag nicht gestellt und die Revision nicht begründet war.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst zehn Monate nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und daher gleichfalls unzulässig.
Ende der Entscheidung
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