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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 437/98
Rechtsgebiete: StGB, UWG


Vorschriften:

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
StGB § 52
StGB § 156
StGB § 332
UWG aF § 12 Abs. 2
StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332; UWG aF § 12 Abs. 2;

1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht Amtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370).

2. Mehrere in demselben Rechtszug abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.

BGH, Urt. vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 - LG Frankfurt am Main


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 437/98

vom

3. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Angestelltenbestechlichkeit u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1998 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Angestelltenbestechlichkeit in elf Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Auch die Staatsanwaltschaft greift das Urteil an. Mit ihrem zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet sie den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Angestelltenbestechlichkeit und nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB verurteilt worden ist. Im übrigen macht sie eine unzutreffende Bewertung des Schuldumfangs in einem der Betrugsfälle geltend. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei der Flughafen Frankfurt/Main Aktiengesellschaft (FAG) als Sachbearbeiter in der Abteilung Kommunikations- und Informationstechnik beschäftigt. Die FAG, deren Aktien im Tatzeitraum zu 45,2 % vom Land Hessen und im übrigen zu jeweils mehr als 25 % von der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Frankfurt am Main gehalten wurden, betreibt den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main. Nach der Satzung der Aktiengesellschaft umfaßt der Unternehmensgegenstand den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau des Flughafens für Zwecke der zivilen Luftfahrt sowie die damit zusammenhängenden Nebengeschäfte einschließlich der gewerblichen Verwertung der dabei gewonnenen Fachkenntnisse im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist gemäß ihrer Satzung zudem berechtigt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen sowie Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträge abzuschließen.

Im Rahmen seiner Sachbearbeitertätigkeit war der Angeklagte mit der Planung von Bauvorhaben auf dem Flughafengelände befaßt. Zu den von ihm weitgehend selbständig zu erledigenden Aufgaben gehörten u.a. die Ausarbeitung der Leistungsverzeichnisse, die Vorbereitung der Vergabeverfahren, die den Vorschlag der im Einzelfall anzuwendenden Ausschreibungsart und der bei lediglich beschränkter Ausschreibung zu berücksichtigenden Firmen miteinschloß, sowie die technische Prüfung der Angebote. Ferner oblag es dem Angeklagten, die Durchführung der vergebenen Arbeiten zu überwachen, die notwendigen Aufmaße zu erstellen und die eingehenden Rechnungen in technischer Hinsicht zu prüfen. Als Gegenleistung dafür, daß der Angeklagte für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen an bestimmte Firmen sorgte und diesen die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen ermöglichte, erhielt er in den Jahren 1993 bis 1995 insgesamt elf Geldzahlungen in Höhe von 447.183 DM, wovon er 70.287 DM für sich behielt. In drei Fällen bewirkte der Angeklagte durch entsprechende Vergabeempfehlungen die Vergabe von Bauaufträgen zu überhöhten Preisen. Desweiteren ermöglichte der Angeklagte in insgesamt vier Fällen die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Bauleistungen zum Nachteil der FAG, indem er Rechnungen mit fingierten Rechnungspositionen wahrheitswidrig als fachlich ordnungsgemäß abzeichnete. So bestätigte er im Fall 15 die fachtechnische Richtigkeit einer Abschlagsrechnung der Firma MP über eine zusätzliche Abschlagszahlung von 90.000 DM, was zu einer Zahlung in dieser Höhe an die Firma führte, obwohl er wußte, daß sich der Wert der bei diesem Vorhaben insgesamt zu erbringenden Leistungen lediglich auf knapp 72.000 DM belief und zuvor bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 135.000 DM gewährt worden waren.

Nachdem die FAG beim zuständigen Arbeitsgericht einen Arrestbeschluß gegen den Angeklagten über 400.000 DM erwirkt und in Vollziehung des dinglichen Arrests verschiedene Vermögenswerte hatte pfänden lassen, entschloß sich der Angeklagte, zur Abwendung der weiteren Beschlagnahme seines Vermögens im Arbeitsgerichtsverfahren falsche Erklärungen an Eides Statt abzugeben. In der Folgezeit ließ er im Zuge des Widerspruchsverfahrens durch seinen Rechtsanwalt nacheinander mit gesonderten Schriftsätzen zwei von ihm am 22. März bzw. 14. April 1996 unterzeichnete eidesstattliche Versicherungen bei Gericht vorlegen, welche jeweils verschiedene unwahre Angaben enthielten. Das Arbeitsgericht folgte den eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten nicht, sondern bestätigte den dinglichen Arrest.

III.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Der Schuldspruch wegen Angestelltenbestechlichkeit in elf Fällen gemäß § 12 Abs. 2 UWG a.F. weist entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Das Landgericht hat eine Amtsträgerstellung des Angeklagten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zutreffend verneint, weil es sich bei der FAG nicht um eine "sonstige Stelle" im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder "sonstigen Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unabhängig von den weiteren Begriffsmerkmalen setzt die Amtsträgereigenschaft somit stets die Tätigkeit bei (oder im Auftrag) einer Behörde oder "sonstigen Stelle" voraus. Nach den vom Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 (BGHSt 43, 370 - GTZ-Entscheidung) entwickelten Grundsätzen sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn sie Merkmale aufweisen, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. auch KG NStZ 1994, 242).

Die FAG nimmt als Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main zwar eine Aufgabe wahr, die auch Gegenstand der öffentlichen Verwaltung sein kann, weil es dabei um eine Maßnahme der Daseinsvorsorge geht. Diese Aufgabe kann allerdings - wie die neuere Entwicklung zeigt - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft ohne weiteres auch von einer Gesellschaft mit privaten Eigentümern erfüllt werden. Trotz ihrer öffentlichen Aufgabe weist die FAG aber keine Merkmale auf, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihre Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen könnten. Insbesondere unterliegt sie keiner staatlichen oder kommunalen Steuerung, die sie zum "verlängerten Arm" ihrer öffentlich-rechtlichen Eigentümer macht. Eine derartige Steuerung durch die öffentliche Hand ergibt sich weder aus der Geschäftstätigkeit der FAG und der von den Aktionären wahrgenommenen Inhaberaufsicht (a), noch ergibt sie sich aus den Regelungen des Luftverkehrsrechts (b), der Beleihung von privatem Personal mit hoheitlichen Befugnissen (c) oder dem gesetzlichen Zwang zur Flughafenbenutzung (d).

a) Die FAG ist nach den Feststellungen des Landgerichts ein marktwirtschaftlich orientiertes, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes, auch im Ausland tätiges Unternehmen. Ihre Geschäftstätigkeit geht weit über das Unterhalten der unmittelbar für die Luftfahrt notwendigen Infrastruktureinrichtungen hinaus und umfaßt auch Bodenverkehrsdienste, das Vermieten von Gewerberäumen, die Beteiligung an Betreibergesellschaften anderer Flughäfen sowie die gewerbliche Verwertung ihrer Fachkenntnisse im In- und Ausland. Beim Flughafenbetrieb im engeren Sinn und bei ihren sonstigen Leistungen steht die FAG im unternehmerischen Wettbewerb, auch mit privaten Konkurrenten. Die FAG erhält für ihren laufenden Geschäftsbetrieb keine finanziellen Mittel aus öffentlichen Haushalten. Sie finanziert sich vielmehr durch die aus ihrer Unternehmenstätigkeit erzielten Erlöse, wobei die Entgelte für die eigentlichen Flughafenleistungen 1994 weniger als die Hälfte der Gesamteinnahmen ausmachten.

Aktionäre der FAG sind zwar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allein aus der Inhaberschaft der öffentlichen Hand ergibt sich aber noch keine staatliche oder kommunale Steuerung der Gesellschaft (BGHSt 43, 370, 378; Ransiek NStZ 1998, 564, 565). Weder die aus dem Aktienrecht folgenden Aufsichtsbefugnisse in der vom Landgericht festgestellten konkreten Ausgestaltung, noch die haushaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfungsrechte (§§ 53, 54 HGrG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Satzung der FAG i.d.F. vom 27. Juni 1994; §§ 65, 69, 92 BHO und die entsprechenden Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung; §§ 122, 123 HGO i.V.m. § 26 Abs. 3 FAG-Satzung) eröffnen einen so weitgehenden Einfluß der öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte der FAG, daß dies als Eingliederung der Gesellschaft in die öffentliche Verwaltung angesehen werden könnte. Die Einflußnahme der Aktionäre beschränkt sich vielmehr auf die Rahmen- und Globalsteuerung der FAG durch den Aufsichtsrat, der üblicherweise zwei- bis dreimal im Jahr für zwei bis drei Stunden tagt. Dabei nehmen die Anteilseigner Einfluß auf Grundsatzfragen, nicht aber auf Einzelentscheidungen. Darüber hinaus bestehen - von den noch zu erörternden luftverkehrsrechtlichen Beschränkungen abgesehen - keine aktien- oder öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen, welche den an der Gesellschaft beteiligten Trägern öffentlicher Verwaltung weitergehende Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit der FAG eröffnen. Eine solche Einflußnahme wird auch nicht versucht. Dies belegt der Umstand, daß die Beteiligung des Landes Hessen nicht bei dem zuständigen Fachministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, sondern beim Finanzministerium verwaltet wird.

b) Die FAG unterliegt als Betreiberin eines Verkehrsflughafens zahlreichen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften, welche den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit aber auch Belangen der Raumordnung, des Umweltschutzes sowie der Verkehrs- und Wirtschaftsordnung Rechnung tragen und insgesamt eine beträchtliche Regelungsdichte aufweisen. So bedürfen die Anlage und der Betrieb eines Flugplatzes sowie deren wesentliche Änderung nach § 6 LuftVG einer Genehmigung, deren Erteilung bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughäfen einen entsprechenden Bedarf voraussetzt. Die Anlage sowie die Änderung eines bestehenden Flughafens erfordern in der Regel ein Planfeststellungsverfahren (§ 8 LuftVG), wobei auch betriebliche Regelungen Gegenstand des Verfahrens sein können. Gemäß § 19 b LuftVG hat der Unternehmer eines Verkehrsflughafens auf seine Kosten Maßnahmen zur Sicherung des Flughafenbetriebs gegen äußere Gefahren zu treffen und diese in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, der der Genehmigungsbehörde zur Zulassung vorzulegen ist. Desweiteren ist der Betreiber verpflichtet, die für die Flugsicherung erforderlichen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flugplatz zu schaffen und zu erhalten (§ 27 d Abs. 2 LuftVG), Anlagen zur Geräuschmessung zu errichten und zu betreiben (§ 19 a LuftVG) sowie Räume für die Durchführung der Luftaufsicht zur Verfügung zu stellen (§ 29 a LuftVG). Zur vorausplanenden Verteilung von Start- und Landezeiten unterliegt der Flughafen Frankfurt/Main - wie andere Verkehrsflughäfen auch - nach Maßgabe des § 27 a LuftVG einer umfassenden Flugplankoordinierung (Nachrichten für Luftfahrer I - 57/87). Ferner bedürfen die Flughafenbenutzungsordnung sowie die Regelung der Entgelte für die eigentlichen Flughafenleistungen der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 43 LuftVZO). Schließlich besteht für den Flughafenunternehmer eine Unterhaltungs- und Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 LuftVZO).

Diese Vorschriften richten sich allgemein an die Unternehmer von Verkehrsflughäfen, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich im Einzelfall um einen rein privaten oder einen lediglich privatrechtlich organisierten Betreiber in öffentlicher Trägerschaft handelt. Inhaltlich entsprechen sie dem herkömmlichen öffentlich-rechtlichen Handlungsinstrumentarium, welches der hoheitlich agierenden Verwaltung im Staat-Bürger-Verhältnis zur Ordnung komplexer, vielfältige öffentliche Belange berührender Lebensbereiche zur Verfügung steht. Eine behördenähnliche Eingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau dergestalt, daß die Verkehrsflughafenbetreiber bei wertender Betrachtung als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen, läßt sich aus den öffentlich-rechtlichen Eingriffsbefugnissen der Luftfahrtbehörden gerade nicht ableiten.

c) Das Luftverkehrsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen zu übertragen. Nach § 29 Abs. 2 LuftVG können sich die Luftfahrtbehörden bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bedienen. Eine ähnliche Regelung enthält § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach geeignete Personen als Hilfsorgane mit der Durchsuchung von Personen und der Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstigen Überprüfung von Gegenständen zu Zwecken der Abwehr äußerer Gefahren betraut werden können. Von diesen Möglichkeiten hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hinsichtlich des Frankfurter Flughafens umfänglich Gebrauch gemacht. So sind zu Beauftragten für Luftaufsicht bestellte Mitarbeiter der FAG in der Örtlichen Luftaufsichtsstelle des Flughafens mit Aufgaben der Luftaufsicht befaßt (vgl. 2.2. der Dienstanweisung für das Luftaufsichtspersonal - Abwehr betriebsbedingter Gefahren - auf dem Flughafen Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1994, StAnz 1995, 20). Desweiteren hat das Ministerium nach den Feststellungen der Strafkammer eine Vielzahl von Beschäftigten der FAG mit Kontrollbefugnissen gemäß § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG beliehen. Durch die Übertragung gegenständlich beschränkter hoheitlicher Befugnisse werden die herangezogenen Einzelpersonen jeweils zu Beliehenen und damit zu Amtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Demgegenüber bleibt die Rechtsstellung der FAG als Betreiberin des Flughafens, selbst wenn es sich bei den individuell Beliehenen um Flughafenangestellte handelt, völlig unberührt. Eine die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigende staatliche Steuerung der FAG kann sich hieraus nicht ergeben.

d) Der Luftverkehr ist sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen (§ 25 Abs. 1 und 2 LuftVG) auf die Benutzung von Verkehrsflughäfen angewiesen. Diesem Zwang zur Flughafennutzung steht eine Kontrahierungspflicht des Flughafenbetreibers gegenüber, welche teils aus der dem Flughafenunternehmer obliegenden Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 LuftVZO, teils aus den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts oder aus § 826 BGB bzw. § 26 Abs. 2 GWB abgeleitet wird (vgl. BGH VkBl 1970, 730, 731; Giemulla in Giemulla/Schmid LuftVO § 43 LuftVZO Rdn. 2 f. m.w.N.). Während der hinsichtlich der Flughafennutzung bestehende Benutzungs- und Kontrahierungszwang jedoch ausschließlich die zwischen Betreiber und Nutzern des Flughafens bestehenden Rechtsbeziehungen betrifft, kann sich eine staatliche Steuerung des Flughafenunternehmens schon begrifflich nur aus dem Verhältnis des Unternehmens zu den Trägern öffentlicher Verwaltung ergeben. Aus diesem Grund kommt der Existenz eines Benutzungs- und Kontrahierungszwangs für die Frage der Bewertung der FAG als sonstige Stelle keine Bedeutung zu.

e) Da sich die FAG demnach bei Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale nicht wesentlich von einem Flughafenbetreiber in ausschließlich privater Trägerschaft unterscheidet, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Gesellschaft im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einer Behörde gleichzustellen und sie als "sonstige Stelle" im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

2. Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.

Daß das Landgericht hinsichtlich der im Fall 15 geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 90.000 DM, statt von einem bereits eingetretenen Vermögensschaden auszugehen, unzutreffenderweise lediglich eine konkrete Vermögensgefährdung angenommen hat, stellt den Bestand des Urteils nicht in Frage. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, daß die Strafkammer die tatsächliche Zahlung der Abschlagssumme an die Firma MP mit in ihre Überlegungen zum Unrechts- und Schuldgehalt einbezogen hat. Angesichts der Höhe der für die drei weiteren Abrechnungsbetrugstaten verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine höhere Einzelstrafe erkannt hätte.

IV.

Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf allein das Konkurrenzverhältnis, in welchem die beiden vom Angeklagten abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen zueinander stehen. Die Annahme zweier selbständiger real konkurrierender Taten gemäß § 156 StGB durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der objektive Tatbestand des § 156 StGB in der Alternative des Abgebens in schriftlicher Form ist bereits erfüllt, wenn die falsche Versicherung mit dem Willen des Erklärenden bei der zuständigen Behörde eingeht, ohne daß es einer inhaltlichen Kenntnisnahme durch den bei der Behörde mit der Sache befaßten Entscheidungsträger bedarf. Da die als abstraktes Gefährdungsdelikt (Tröndle, StGB 48. Aufl. vor § 153 Rdn. 1) ausgestaltete Vorschrift keine tatsächliche Beeinträchtigung oder auch nur konkrete Gefährdung der dem Rechtspflegeorgan obliegenden Tatsachenfeststellung voraussetzt, vermag der Umstand, daß mehrere falsche eidesstattliche Versicherungen in ein und demselben Verfahren abgegeben werden, die dadurch verwirklichten Verstöße gegen § 156 StGB nicht zu einer tatbestandlichen Handlungs- oder sonstigen Bewertungseinheit zu verbinden. Auch im Hinblick auf das in § 156 StGB geschützte Rechtsgut - Schutz der Rechtspflege vor unwahren Angaben - ist eine Zusammenfassung mehrerer in einem Verfahren abgegebener falscher eidesstattlicher Versicherungen zu einer einheitlichen Tat nicht gerechtfertigt (a.A. zu § 153 StGB Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 153 Rdn. 14; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. § 153 Rdn. 11). Denn bei jeder in einem einheitlichen Verfahren abgegebenen Erklärung handelt es sich um einen selbständigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut, dem jedenfalls bei inhaltlich voneinander abweichenden Versicherungen auch ein eigenständiges Risiko für die durch die Norm geschützte wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung innewohnt. Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen in einem Verfahren hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses anders zu beurteilen, als das Zusammentreffen mehrerer abgeschlossener uneidlicher Falschaussagen im Verfahren eines Rechtszuges, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 301, 315) zur Annahme selbständiger Taten nach § 153 StGB führt. Dies um so weniger, als die Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen ausschließlich auf entsprechenden Willensentschließungen des Erklärenden beruht, während das Vorliegen einer einheitlichen oder mehrerer selbständiger Falschaussagen innerhalb einer Instanz weitgehend von Zufälligkeiten der Verfahrensgestaltung abhängig ist. Die Annahme einer fortgesetzten Tat bei der wiederholten Verwirklichung des § 156 StGB in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 153 StGB (BGH a.a.O.) kommt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) nicht mehr in Betracht. Da sich die mit gesonderten Anwaltsschriftsätzen erfolgte Vorlage der vom Angeklagten am 22. März bzw. 14. April 1996 unterzeichneten falschen eidesstattlichen Versicherungen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht als einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt, scheidet schließlich auch eine Bewertung als natürliche Handlungseinheit aus.

Eine andere Bewertung des Konkurrenzverhältnisses käme allerdings dann in Betracht, wenn die beiden falschen eidesstattlichen Versicherungen Teile eines einheitlichen versuchten Prozeßbetruges wären. Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist dies nicht abschließend zu beurteilen. Diese Frage bedarf jedoch auch keiner näheren Erörterung, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Delikte nach § 156 StGB jedenfalls nicht beschwert ist. Der Unrechts- und Schuldgehalt der zwei falschen eidesstattlichen Versicherungen wird durch die unterschiedliche Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre, wenn es angenommen hätte, daß die zwei an sich selbständigen Vergehen nach § 156 StGB durch einen tateinheitlich verwirktlichten Betrugsversuch materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.

Ende der Entscheidung

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