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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 440/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 440/06

vom 29. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2006

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10 bis 12 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2005 - 51 Cs 804 Js 749/04 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 15. März 2005 - 51 Cs 803 Js 92/05 - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei weiteren Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages von 10.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Der Senat hat allerdings klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10 bis 12 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Wie sich aus der Formulierung des Urteilstenors hinsichtlich der dritten Gesamtfreiheitsstrafe ergibt, der unter Bezugnahme auf vorstehend ausgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwischen drei weiteren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unterscheidet, ist die Angabe des Qualifikationstatbestandes infolge eines offensichtlichen Schreibversehens unterblieben.

Jedoch hält die Bildung der drei Gesamtfreiheitsstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 15. März 2005 eine Tat vom 11. Januar 2005 zu Grunde lag, so dass nur der Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2005 Zäsurwirkung entfalten konnte. Richtigerweise wären daher nur zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen: eine aus den Strafen für die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe und, soweit nicht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht worden wäre, mit den beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen und eine weitere aus den Strafen für die Taten II. 4 bis 13 der Urteilsgründe. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Bildung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.



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