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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 442/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 305 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 442/03

vom 9. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 gemäß §§ 305 a Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.



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