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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 443/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StrEG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 467 Abs. 1
StGB § 32 Abs. 2
StGB § 33
StGB § 53 Abs. 3
StrEG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 443/98

vom

9. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1998 geändert: Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zum Freispruch.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, betrunken, müde und ohne Obdach, hatte nach einer Zechtour in der Nacht zum 6. Januar 1998 einen Kölner Campingplatz aufgesucht, sich im Freien schlafen gelegt, war von dort vertrieben worden und hatte sich dann zu Fuß auf den Weg gemacht. Als er gegen 2.30 Uhr auf der Kalker Hauptstraße stadtauswärts ging, bemerkten ihn von der anderen Straßenseite aus der 20-jährige Sch. und sein 18-jähriger Freund M.. Die beiden jungen Männer hatten Spielhallen und Gaststätten besucht, Alkohol getrunken und kurz zuvor eine Plakatkleberkolonne angepöbelt. Sch. zeigte auf den Angeklagten und sagte zu M. "Komm, laß uns den abziehen". Unter Zurufen ("Eh paß auf, ich komm Dir gleich rüber! Paß auf, ich hau Dir die Mütze vom Kopf!") liefen sie über die Straße dem Angeklagten entgegen, bauten sich in Karatestellung vor ihm auf und hüpften beidbeinig vor und zurück. Einer forderte ihn auf, seine "Kohle" herauszugeben. Der Angeklagte, der von der tags zuvor abgeholten Arbeitslosenhilfe noch etwa 160 DM übrig behalten hatte, bekam Angst, da er sich wegen seiner Trunkenheit - seine Blutalkoholkonzentration betrug maximal 2,41 o/oo - den beiden jungen Männern gegenüber hilflos fühlte. Diese vertraten ihm, als er weiterzugehen versuchte, den Weg, einer schubste ihn auch. Dies wiederholte sich, obwohl er rief "Haut ab, laßt mich durch!"; er wurde zwischen beiden hin- und hergeworfen. Als er nun schimpfte ("Hört auf, geht weg, ihr Arschlöcher, haut ab, ihr Hurensöhne, laßt mich in Ruh', verpißt Euch!"), warf M. einen Schlüsselbund nach ihm, traf aber nicht. Schließlich gab M. dem Angeklagten eine Ohrfeige, die - weil er seit einer Unfallverletzung Metalleinsätze in seinem Kiefer hat und deshalb erhöht druckschmerzempfindlich ist - sehr schmerzhaft war. Dem Angeklagten reichte es nun; er griff in seine Jackentasche, öffnete darin sein Klappmesser, holte es heraus und stach demjenigen, der gerade vor ihm stand und von dem er die Ohrfeige erhalten zu haben glaubte, unvermittelt zweimal in die linke Brust. Dabei nahm er die Möglichkeit, ihn tödlich zu verletzen, zumindest billigend in Kauf. Die Stiche trafen Sch.; einer von ihnen drang ins Herz und führte zum Tod.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags hat keinen Bestand. Fraglich ist schon, ob sein Handeln nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Hat er - was der Senat nicht abschließend beurteilen kann und deshalb dahinstehen läßt - die Grenzen der erforderlichen Verteidigung (§ 32 Abs. 2 StGB) überschritten, so ist dies zwar zu verneinen; gleichwohl bleibt der Angeklagte aber auch unter dieser Voraussetzung straflos, weil ihm dann ein entschuldigender Notwehrexzeß zugutezuhalten ist (§ 33 StGB). Im einzelnen gilt:

Der Angeklagte befand sich in einer Notwehrlage; er war - wovon auch das Landgericht ausgeht - im Tatzeitpunkt einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt. Unerheblich ist, daß Sch., auf den er einstach, nicht derjenige war, der ihm unmittelbar vorher die Ohrfeige gegeben hatte. Der Angriff ging von beiden Männern aus - diese schickten sich an, ihn gemeinschaftlich zu verprügeln und auszurauben. Der Angeklagte durfte sich deshalb auch gegen jeden von ihnen - unabhängig davon, von wem die letzte Mißhandlung ausging - im Rahmen des Erforderlichen mit den gleichen Mitteln zur Wehr setzen.

Das Landgericht ist der Ansicht, der sofortige Einsatz eines Messers unter Herbeiführung tödlicher Verletzungen sei zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen; es hätte hierfür genügt, den unbewaffneten Angreifern den Einsatz des Messers anzudrohen oder es drohend vorzuzeigen oder aber Stiche gegen "weniger sensible Körperregionen" zu führen. Daran ist richtig, daß der Angegriffene, der mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zu seiner Verteidigung hat, stets das mildeste Mittel und die für den Angreifer am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit wählen muß, wobei im Fall des Waffengebrauchs regelmäßig zu fordern ist, daß er gegenüber einem unbewaffneten Angreifer den Gebrauch der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 256, 258; für Fälle des Messereinsatzes: BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; BGH NStZ 1996, 29 f, jeweils m.w.N.). Doch gilt diese Regel nicht ausnahmslos. Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13). Danach kann unter Umständen, je nach Art, Maß und Stärke des Angriffs, Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen und "Kampflage", auch ein vorher nicht angedrohter lebensgefährlicher Messereinsatz im Einzelfall zur Abwehr erforderlich und daher durch Notwehr gerechtfertigt sein. In dieser Hinsicht sind die Ausführungen des Landgerichts unzureichend; es nimmt ohne weiteres an, daß die von ihm bezeichneten milderen Verteidigungsmaßnahmen zur Abwehr des Angriffs ausgereicht hätten, setzt sich aber mit den insoweit wesentlichen Besonderheiten des Falles nicht auseinander. Diese bestehen darin, daß der Angeklagte betrunken war und sich zwei Angreifern gegenübersah: unter diesen Umständen verstand es sich nicht von selbst, daß bloßes Drohen mit dem Messer, dessen drohendes Vorzeigen oder auch Stiche in andere, "weniger sensible Körperregionen" bereits den Angriff beendet hätten. Als naheliegende und daher zu erörternde Geschehensalternative kam auch in Betracht, daß die beiden jungen Männer, durch solches Verhalten des Angeklagten womöglich gereizt und in ihrer ohnehin vorhandenen Aggressionslust bestärkt, im Gefühl ihrer Überlegenheit ("zwei gegen einen") gegenüber einem durch Trunkenheit in seiner körperlichen Abwehr- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Manne nicht ohne Erfolgschancen versucht hätten, dem Angeklagten das Messer gewaltsam abzunehmen. Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Senat kann den darin liegenden Würdigungs- und Erörterungsmangel nicht durch eine eigene Beurteilung beheben, da dies allein dem Tatgericht zusteht; er müßte daher, käme es allein hierauf an, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Dies erübrigt sich hier nur deshalb, weil er unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Notwehrüberschreitung selbst die das Verfahren abschließende Sachentscheidung zu treffen vermag:

Waren die Stiche, die der Angeklagte Sch. versetzte, zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich, so hat er unter dieser Voraussetzung doch jedenfalls die Grenzen der Notwehr "aus Furcht" überschritten und bleibt aus diesem Grund straflos (Notwehrexzeß, § 33 StGB). Festgestellt ist, daß der Angeklagte bereits zu Beginn des Angriffs, als einer der jungen Männer ihn aufforderte, seine "Kohle" herauszugeben, Angst bekam, weil er sich in seiner Trunkenheit den beiden Angreifern gegenüber hilflos fühlte. Diese Angst war "Furcht" im Sinne des § 33 StGB. Allerdings erfüllt - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der "Furcht"; "vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann" (BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4, jeweils m.w.N.). Ungeachtet der Bedenken, denen diese Begriffsbestimmung begegnen mag - ihre Aussagekraft ist durch die Verwendung teilweise wenig konturierter Merkmale gemindert - war bei dem Angeklagten der hiernach vorausgesetzte Störungsgrad erreicht; er ergab sich ohne weiteres aus den objektiv angstauslösenden Faktoren der Tatsituation, nämlich der Lage eines betrunkenen und dadurch in seinen körperlichen Abwehrkräften beeinträchtigten Passanten, der - allein auf nächtlicher Straße - von zwei unbekannten jungen Männern angegriffen wird. Da sich deren Aggressionshandlungen fortwährend steigerten (Bedrohen, Schubsen, Hin- und Herwerfen, Schlüsselbundwurf, Ohrfeige), die Situation des Angeklagten dagegen nicht besser wurde, bestand nach den äußeren Umständen kein Anhaltspunkt dafür, daß seine anfängliche Angst im Laufe des weiteren Geschehens abgenommen hätte oder geschwunden wäre.

Das Landgericht verneint einen Notwehrexzeß im Sinne des § 33 StGB aber gleichwohl und führt dazu - insoweit dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend - aus, für die Überschreitung der Notwehrgrenzen seien Furcht, Verwirrung oder Schrecken nicht maßgebend gewesen. Zwar hätten den Angeklagten in der Tatsituation "auch" die von ihm beschriebenen Angstgefühle beherrscht. Er habe sich aber "nicht allein dadurch" in einem Zustand befunden, der ihn das Geschehen nur noch in einem erheblich reduzierten Maße verarbeiten ließ. Verantwortlich hierfür seien vielmehr "auch" seine erhebliche Alkoholisierung sowie die zum Schluß aufkommende "affektive Gereiztheit", die jedenfalls nach der schmerzhaften Ohrfeige für die Tatausführung "tragend" gewesen sei.

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Für die Annahme eines entschuldigenden Notwehrexzesses braucht der in § 33 StGB genannte (asthenische) Affekt, hier also "Furcht", nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen zu sein; es genügt vielmehr, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war (so bereits für § 53 Abs. 3 StGB des alten Rechts: RG JW 1935, 431: "irgendwie beeinflußt"; BGH GA 1969, 23; für § 33 StGB: BGH NStZ 1987, 20 = BGHR StGB § 33 Nothilfe 1; zuletzt BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97; aus dem Schrifttum: Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 33 Rdn. 70 f). Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeswortlaut ("aus ... Furcht"), sondern auch dem Sinn der Vorschrift, soweit sie dem Umstande Rechnung trägt, daß der Angreifer die ihn treffenden Folgen überzogener Abwehr selbst und allein verantworten muß, wenn er durch sein Handeln einen jener Affekte (Verwirrung, Furcht oder Schrecken) ausgelöst hat, die den Angegriffenen über die Grenzen der Notwehr hinausgehen ließen (vgl. Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 582 f). Daß aber die Furcht des Angeklagten - ungeachtet der unmittelbar vor dem Einsatz des Messers hinzutretenden "affektiven Gereiztheit" (Ärger, Zorn, Wut über die ihm widerfahrene Behandlung) - für die (unterstellte) Notwehrüberschreitung mitursächlich war, hat das Landgericht nicht in Zweifel gezogen, zumindest nicht ausgeschlossen - und dies ist auch nach den Gesamtumständen des Falles nicht ausschließbar. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und spricht den Angeklagten frei.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

2. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH NJW 1990, 2073).

Ende der Entscheidung

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