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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 446/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 446/04

vom 14. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 25. November 2004 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Dezember 2004 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Senatsbeschluß und das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große Strafkammer zurückzuverweisen.

Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisionsgericht nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetz (BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlaß der Entscheidung bestand (§ 356 a StPO).

Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet ihrer verspäteten Einlegung (§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Revision ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Die Gegenvorstellung wiederholt die bereits in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hatte sich der Verurteilte seinerseits geäußert. Sein Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

Ende der Entscheidung

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