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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 449/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 449/03

vom 21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht als selbständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Angeklagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art der Tatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür herangezogen, daß die Tat ein erhebliches Maß an krimineller Energie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).



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