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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 45/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 73 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 45/08

vom 7. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von fünf Mobiltelefonen und 18 SIM-Karten angeordnet wurde.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - Verfallsanordnung.

Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der Urteilsausführungen UA S. 32 nicht verschließen.

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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