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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 453/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB a.F. § 179
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 453/04

vom 19. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe:

Ergänzend merkt der Senat an:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er wegen § 179 StGB a.F. statt wegen § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Geschädigte einen entgegenstehenden Willen bilden und der Angeklagte hat diesen bewußt gebrochen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.



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