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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 46/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 46/07

vom 23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zum ergänzenden Vortrag für eine Verfahrensrüge - fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags - kommt nicht in Betracht. Die Rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 jedenfalls auch unbegründet. Das Landgericht konnte den Beweisantrag rechtsfehlerfrei unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.

Ende der Entscheidung

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